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Zweitwohnungssteuer (Befreiungsvoraussetzungen)

Beschreibung

Ausnahmen von der Besteuerung: 

- aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnungen eines nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartners 

- Wohnungen, die in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen 

- Wohnungen, die aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden 

- Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen 

- Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen)  

- bei Personenidentität der Wohnungsinhaberschaft Nebenwohnungen im Sinne des Bundesmeldegesetzes, die sich im selben Gebäude wie die Hauptwohnung befinden

- Eine Wohnung hat man im Sinne dieser Satzung inne, wenn die mit Nebenwohnung gemeldete Person ein Recht an der Wohnung hat (z.B. Mietvertrag, Eigentum). Ist die Zweitwohnung z.B. ein sogenanntes „Kinderzimmer“ liegt in der Regel kein Recht an dieser Wohnung durch einen Mietvertrag oder Eigentum vor, so dass in diesen Fällen keine Steuerpflicht gegeben ist.

Befindet sich der Hauptwohnsitz im Elternhaus, unterliegen dann auch Studierende der Steuerpflicht.

Die online Steuererklärung finden Sie unter der Rubrik "Onlinedienstleistung".

Onlinedienstleistung

Weiterführende Informationen

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen

  • Frau Kohaupt
    • Tel: +49 5251 88-12046
    • E-Mail: s.kohaupt@paderborn.de
  • Herr Beine
    • Tel: +49 5251 88-11917
    • E-Mail: t.beine@paderborn.de