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Kleinfeuerwerk

Beschreibung

Kleinfeuerwerk - vergleichbar mit dem Silvesterfeuerwerk

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk) ist grundsätzlich außerhalb von Silvester und Neujahr nicht zulässig.

Ordnungsbehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen nur ausnahmsweise Ausnahmen von dem Abbrennverbot zulassen, etwa anlässlich bedeutender Familienfeiern. Sie benötigen dann im Regelfall sowohl für den Kauf der Feuerwerkskörper als auch für deren Abbrennen gesonderter Erlaubnisse vom Ordnungsamt. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Antragsformular. 

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.

Soweit Sie einen Pyrotechniker mit dem Feuerwerk beauftragen, genügt die Anzeige des Feuerwerks.

Unterlagen

Bitte fügen Sie Ihrem Antrag folgende Unterlagen bei:

- einen Lageplan oder eine Skizze, auf dem der Abbrennplatz markiert und die umliegende Bebauung und die angrenzende Straßenführung erkennbar sind
- ggf. eine schriftliche Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin

Fristen

Die Anzeige bzw. der Antrag muss grundsätzlich mind. 2 Wochen vorher beim Ordnungsamt vorliegen, damit eine rechtzeitige Bearbeitung sichergestellt ist.

Kosten

Es entsteht eine Gebühr in Höhe von 70,00 EUR.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen

  • Herr Röhrich
    • Tel: +49 5251 88-11305
    • E-Mail: a.roehrich@paderborn.de

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