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Brexit - Informationen der Stadtverwaltung Paderborn

Beschreibung

Aktuell kann die Stadt Paderborn Ihnen folgende Informationen zur Verfügung stellen:

  • Während der im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeit, werden britische Staatsangehörige bis zum 31.12.2020 aufenthaltsrechtlich so behandelt wie immer (bis zum 31.12.2020 ändert sich also nichts für Sie).
  • Briten, die bis zum 31.12.2020 ihr Freizügigkeitsrecht in Deutschland ausgeübt haben, werden mit dem Austritt nicht wie Drittstaatenangehörige behandelt.
  • Das Aufenthaltsgesetz wird, durch im Austrittsabkommen vorgesehene Sonderregelung verdrängt.
  • Das Austrittsabkommen enthält für ab dem 01.01.2021 auszustellende Dokumente detailreiche Vorgaben. Die Möglichkeiten der praktischen Umsetzung werden derzeit geprüft.
  • Soweit Sie im Stadtgebiet Paderborn melderechtlich erfasst sind, werden Sie von der Ausländerbehörde Paderborn rechtzeitig - vermutlich in der zweiten Jahreshälfte 2020 - angeschrieben.
  • Sind Sie bisher in Paderborn nicht melderechtlich angemeldet und wollen sich über das Jahresende 2020 hinaus in Paderborn aufhalten, empfehlen wir Ihnen, Ihre Anmeldung nachzuholen

Aktuell kann die Stadt Paderborn Ihnen folgende Informationen zur Verfügung stellen:

  • Während der im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeit, werden britische Staatsangehörige bis zum 31.12.2020 aufenthaltsrechtlich so behandelt wie immer (bis zum 31.12.2020 ändert sich also nichts für Sie).
  • Briten, die bis zum 31.12.2020 ihr Freizügigkeitsrecht in Deutschland ausgeübt haben, werden mit dem Austritt nicht wie Drittstaatenangehörige behandelt.
  • Das Aufenthaltsgesetz wird, durch im Austrittsabkommen vorgesehene Sonderregelung verdrängt.
  • Das Austrittsabkommen enthält für ab dem 01.01.2021 auszustellende Dokumente detailreiche Vorgaben. Die Möglichkeiten der praktischen Umsetzung werden derzeit geprüft.
  • Soweit Sie im Stadtgebiet Paderborn melderechtlich erfasst sind, werden Sie von der Ausländerbehörde Paderborn rechtzeitig - vermutlich in der zweiten Jahreshälfte 2020 - angeschrieben.
  • Sind Sie bisher in Paderborn nicht melderechtlich angemeldet und wollen sich über das Jahresende 2020 hinaus in Paderborn aufhalten, empfehlen wir Ihnen, Ihre Anmeldung nachzuholen.

Aktuell kann die Stadt Paderborn Ihnen folgende Informationen zur Verfügung stellen:

  • Während der im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeit, werden britische Staatsangehörige bis zum 31.12.2020 aufenthaltsrechtlich so behandelt wie immer (bis zum 31.12.2020 ändert sich also nichts für Sie).
  • Briten, die bis zum 31.12.2020 ihr Freizügigkeitsrecht in Deutschland ausgeübt haben, werden mit dem Austritt nicht wie Drittstaatenangehörige behandelt.
  • Das Aufenthaltsgesetz wird, durch im Austrittsabkommen vorgesehene Sonderregelung verdrängt.
  • Das Austrittsabkommen enthält für ab dem 01.01.2021 auszustellende Dokumente detailreiche Vorgaben. Die Möglichkeiten der praktischen Umsetzung werden derzeit geprüft.
  • Soweit Sie im Stadtgebiet Paderborn melderechtlich erfasst sind, werden Sie von der Ausländerbehörde Paderborn rechtzeitig - vermutlich in der zweiten Jahreshälfte 2020 - angeschrieben.
  • Sind Sie bisher in Paderborn nicht melderechtlich angemeldet und wollen sich über das Jahresende 2020 hinaus in Paderborn aufhalten, empfehlen wir Ihnen, Ihre Anmeldung nachzuholen.

Allgemeine Information

Stand: 18. Dezember 2020

Das Vereinigte Königreich ist am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten (sogenannter Brexit).

Um weitestgehend Klarheit zu schaffen, werden wir auf dieser Homepage laufend aktuelle Informationen zum Aufenthaltsrecht von britischen Staatsangehörigen und ihren betroffenen Familienangehörigen zum Thema Brexit zur Verfügung stellen.

Aufenthaltsrechtliche Folgen des Brexit

Nachdem das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union am 31. Januar 2020 mit einem ratifizierten Austrittsabkommen ausgetreten ist, gilt vom 1. Februar bis voraussichtlich zum 31. Dezember 2020 ein Übergangszeitraum. Das Austrittsabkommen sieht einen Erhalt der Freizügigkeitsrechte für die betroffenen Personen vor.

  • Während des Übergangszeitraumes gilt für das Vereinigte Königreich weiterhin das Unionsrecht, und damit auch für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen die Freizügigkeitsberechtigung.
  • Das bedeutet, dass freizügigkeitsberechtigte britische Staatsangehörige aktuell in Deutschland keinen Aufenthaltstitel brauchen. Sie sind jedoch zur Anmeldung ihres Wohnsitzes in Deutschland bei der zuständigen Meldebehörde verpflichtet.
  • Drittstaatsangehörige Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen benötigen aktuell für ihren Aufenthalt zusätzlich zur Wohnsitzanmeldung eine Aufenthaltskarte.
  • Die Freizügigkeitsrechte sollen dauerhaft für britische Staatsangehörige gelten, die in Deutschland bereits vor Ende des Übergangszeitraumes ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt hatten.
  • Aufenthaltsrechtliche Maßnahmen sind erst für einen Aufenthalt nach Ende des Übergangszeitraumes erforderlich.

Verfahrensweise der Ausländerbehörde Paderborn

Die Ausländerbehörde Paderborn informiert die im Stadtgebiet Paderborn lebenden britischen Staatsangehörigen und ihre Familienangehörigen auf dieser Seite über die erforderlichen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen.

Für die Zeit nach dem Ablauf des Übergangszeitraums sollen die zum 31. Dezember 2020 in Deutschland aufhältigen freizügigkeitsberechtigten britischen Staatsangehörigen sowie ihre Familienangehörigen entsprechend dem Austrittsabkommen grundsätzlich eine Rechtsstellung behalten, die der derzeitigen sehr ähnlich ist und die mittels eines Aufenthaltsdokuments bescheinigt werden wird. Die weiteren Vorschriften hierzu (Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht) werden aktuell erarbeitet und voraussichtlich  Ende des Jahres 2020 in Kraft treten.

  • Spätestens sechs Monate nach Ablauf des Übergangszeitraumes, das heißt bis zum 30. Juni 2021, müssen Sie bei uns in der Ausländerbehörde Ihren Aufenthalt in Paderborn anzeigen.
  • Die Anzeige kann über das online Formular in der Rubrik "Weiterführende Informationen" erstattet werden.

Alle obigen Angaben stehen unter Vorbehalt des laufenden Gesetzgebungsverfahrens.

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