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Genehmigung zur Zweckentfremdung für öffentlich geförderten Wohnraum nach § 21 Abs. 3 WFNG NRW

Beschreibung

Öffentlich geförderter Wohnraum, egal ob schon bestehend oder neu, unterliegt einem besonderen gesetzlichen Schutz. Wenn Sie diesen Wohnraum anders als zum Wohnen nutzen lassen möchten, brauchen Sie dafür eine Genehmigung nach § 21 Abs. 3 WNFG NRW. Genehmigungen werden nur in Ausnahmefällen erteilt. Das öffentliche Interesse an der Nutzung des Wohnraumes durch wohnberechtigte Bürger/innen überwiegt in der Regel. Ohne Genehmigung der zuständigen Stelle dürfen Sie eine Wohnung oder Teile einer Wohnung im öffentlich geförderten Wohnungsbau nicht zu Zwecken einer dauernden Fremdbeherbergung verwenden, insbesondere dürfen Sie nicht gewerblich Zimmer vermieten. Sie dürfen sie ohne Genehmigung auch nicht anders nutzen als zu Wohnzwecken. Verboten ist zum Beispiel die Nutzung zu gewerblichen Zwecken. Das Gleiche gilt für bauliche Maßnahmen, durch die eine Wohnung derart verändert wird, dass sie für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist. Im Falle einer Genehmigung wird in der Regel die Rückzahlung der auf die Wohnung entfallenden öffentlichen Mittel, die Zahlung einer Abstandssumme und/oder eine laufende Ausgleichszahlung von 3,00 EUR pro qm Wohnfläche verlangt. Als Förderausgleich kann auch ein vertragliches Benennungsrecht an Ersatzwohnraum im Erstbezug begründet werden.

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
  • Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)

Unterlagen

Der Antrag ist von der/dem Verfügungsberechtigten bzw. von der/dem Vermieter/in formlos zu stellen. Bitte nehmen Sie vor Antragstellung Kontakt mit der zuständigen Stelle auf.

Kosten

Die Genehmigung zur Zweckentfremdung für den öffentlich geförderten Wohnraum kostet 200,00 EUR je Wohnung.

Weitere Kosten ergeben sich je nach Art und Umfang des angemessenen Förderausgleichs.

Zahlungsweisen:

Die Zahlung der Gebühr erfolgt per Rechnung.

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