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Leerstandsgenehmigung für öffentlich geförderten Wohnraum nach § 21 Abs. 2 WFNG NRW

Beschreibung

Die/Der Verfügungsberechtigte bzw. die/der Vermieter/in darf öffentlich geförderten Wohnraum nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle länger als drei Monate leer stehen lassen. Dieser Zeitraum ist in der Regel für Instandsetzungsarbeiten bei Wiederbelegung etc. ausreichend. Die Leerstandsgenehmigung wird für einen über 3 Monate hinausreichenden Zeitraum nur bei Vorliegen eines vorrangigen öffentlichen oder eines überwiegend berechtigten Interesses des/der Verfügungsberechtigten bzw. des/der Vermieter/in erteilt. Die Leerstandsgenehmigung erfordert regelmäßig einen Förderausgleich angemessener Art und Weise. Diese Genehmigung ist in der Regel mit der Auflage einer Ausgleichszahlung verbunden, die monatlich 2,00 EUR je qm Wohnfläche beträgt.

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
  • Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)

Unterlagen

Der Antrag ist von der/dem Verfügungsberechtigten bzw. von der/dem Vermieter/in formlos zu stellen. Bitte nehmen Sie vor Antragstellung Kontakt mit der zuständigen Stelle auf.

Kosten

Die Leerstandsgenehmigung für den öffentlich geförderten Wohnraum kostet 30,00 EUR zzgl. ggf. weiterer Ausgleichszahlungen.

Zahlungsweisen:

Die Zahlung der Gebühr erfolgt per Rechnung.

Bezüglich der Ausgleichzahlungen erfolgt eine Rechnungsstellung durch die NRW.BANK.

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Zuständige Einrichtung