Digitales Serviceportal Paderborn

BIS: Suche und Detail

Abbruch / Beseitigung von Gebäuden und baulichen Anlagen

Beschreibung

In Nordrhein-Westfalen bedürfen Abbrüche bzw. Beseitigungen von Gebäuden und baulichen Anlagen keiner Baugenehmigung mehr. Teilweise sind diese Vorhaben jedoch der Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat zuvor schriftlich anzuzeigen.

Anzeigepflichtig sind Beseitigungen gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW 2018:

  • Gebäude der Gebäudeklassen 2, 3 (sofern nicht freistehend), 4 und 5

Diese Beseitigungen sind der Bauaufsichtsbehörde unter

  • Verwendung des amtlichen Vordruckes und
  • Vorlage eines Flurkartenauszuges sowiewei
  • des Erhebungsbogens für Baustatistik

anzuzeigen.

Bei nicht freistehenden Gebäuden, die beseitigt werden sollen, ist mit der Anzeige die Bestätigung einer/eines qualifizierten Tragwerksplanenden über die Standsicherheit bezüglich des verbleibenden Gebäudes vorzulegen. Dies schließt ggfs. die Erklärung der/des qualifizierten Tragwerksplanenden ein, mit der Überwachung des Abbruchvorganges betraut worden zu sein. Mit den Abbrucharbeiten darf einen Monat nach der Anzeige bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden.

Anzeigefrei sind Beseitigungen gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018:

  • Verfahrensfreie (genehmigungsfreie) Anlagen (z. B. Gebäude bis 75 cbm umbauter Raum oder Garagen bis 30 qm Grundfläche)
  • Freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3
  • Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Die Baugenehmigungs- bzw. Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der für Abbruchvorhaben/Beseitigungsmaßnahmen zu beachtenden Rechtsvorschriften, insbesondere die des Abfallrechtes, des Wasserrechtes, des Artenschutzrechtes, des Denkmalrechtes oder des Immissionsschutzes.

Die Beantragung erfolgt in Textform. Dazu reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:

  • Eine vollständig ausgefüllte Anzeige der Beseitigung von Anlagen. Sie finden diesen Antrag unter dem Punkt "Weiterführende Informationen".

Unterlagen

Die Beantragung erfolgt in Textform. Dazu reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:
vollständig ausgefüllte Anzeige der Beseitigung von Anlagen, zu finden unter dem Punkt "Weiterführende Informationen".

Hinweise und Besonderheiten

Der teilweise Abbruch eines Gebäudes entspricht einem Umbau und ist genehmigungspflichtig. 

Weiterführende Informationen

Zuständige Einrichtung

Verwandte Dienstleistungen