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Vollstreckungsamtshilfe

Beschreibung

Hierbei handelt es sich um eine behördliche Dienstleistung für andere Vollstreckungsbehörden und Gläubiger im Rahmen eines Vollstreckungsersuchens für im Verwaltungszwangsverfahren betreibbare Geldforderungen.

Die Vollstreckung nimmt die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde der Stadt Paderborn nach § 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen wahr. Der Vollstreckungsbehörde obliegt die Beitreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen der Stadt Paderborn sowie zahlreicher anderer Behörden.

Forderungsgläubigerinnen und Forderungsgläubiger in Nordrhein-Westfalen

 Wir sind gesetzliche Vollstreckungsbehörde unter anderem für folgende Forderungsgläubigerinnen und -gläubiger in Nordrhein-Westfalen:

  • Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammern und -innungen, andere berufsständische Kammern
  • Kirchengemeinden
  • öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure
  • Zweckverbände
  • Versorgungswerke, sowie die meisten anderen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

Die Stadt Paderborn ist für diese Gläubigerinnen und Gläubiger örtlich zuständig, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner in Paderborn wohnhaft oder ansässig ist.

Amtshilfe für andere Behörden:

Im Übrigen ist die Stadt Paderborn nur auf der Grundlage eines Ersuchens einer anderen Vollstreckungsbehörde zur Amtshilfe verpflichtet.

Aufgrund öffentlich-rechtlicher Verträge führt die Stadt Paderborn die Beitreibung auch für folgende Gläubigerbehörden durch:

  • Abfallentsorgungs- und Stadtreinigungsbetrieb Paderborn (ASP)
  • Gebäudemanagement Paderborn (GMP)
  • Stadtentwässerungsbetrieb Paderborn (STEB)
  • zahlreiche Betriebskrankenkassen, deren geschäftsleitende Bedienstete durch das Bundesversicherungsamt als Vollstreckungsbeamtinnen oder Vollstreckungsbeamte bestellt worden sind.

Die Vollstreckungsabteilung ist ebenfalls zur Durchführung der Vollstreckung für ausländische öffentliche Stellen verpflichtet, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen und die gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung dieser Vereinbarung dies vorsehen.

Gläubigerbehörden wenden sich zum Ersuchen der Amtshilfe vorzugsweise unter der Rubrik "Onlinedienstleistung" über das Kontaktformular direkt an das Amt für Finanzen, Abt. Zahlungsabwicklung, Vollstreckung. Alternativ wenden Sie sich gern an das Telefonische Service-Center unter der Rufnummer 05251 / 88-0 oder per E-Mail an: vollstreckung@paderborn.de

Rechtsgrundlagen

Artikel 35 Grundgesetz
- gilt für alle öffentlichen Stellen §§ 4 bis 7 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen
- gilt für alle Gläubigerbehörden §§ 2 Absatz 2, 20 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen
- § 2 Absatz 2 gilt nicht für andere Kommunen, § 20: allgemeine Kostenregelung Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW) § 3 Absatz 2 Gesetzüber die Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen
- gilt für Industrie- und Handelskammern § 73 Absatz 4 Handwerksordnung
- gilt für Handwerksinnungen § 113 Absatz 3 Handwerksordnung
- gilt für Handwerkskammern

Kosten

Gläubigerinnen und Gläubiger, die nicht selbst Vollstreckungsbehörden sind, haben je Vollstreckungsersuchen einen Kostenbeitrag von 37,00 EUR  zu zahlen.

Gläubigerinnen oder Gläubiger, die selbst keine Vollstreckungen durchführen oder bei denen keine Gegenseitigkeit der Gebührenbefreiung gegeben ist, sind kostenersatzpflichtig. Der Kostenersatz besteht in Höhe des Betrages, der beim Schuldner nicht beigetrieben werden konnte. Die Vollstreckungsabteilung fordert den Kostenersatz nach Erledigung des Vollstreckungsersuchens bei der Gläubigerin oder dem Gläubiger an.

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Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen

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