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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII

Beschreibung

Wer seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen kann, hat Anspruch auf entsprechende Hilfen nach dem 3. und 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Für die Kontaktaufnahme per E-Mail nutzen Sie bitte folgende E-Mail-Postfächer. Die Zuständigkeit richtet sich nach den Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens. 

Arbeitsgruppe

Zuständigkeit nach Buchstaben

E-Mail-Adresse

Grundsicherung Team 1

A - G

sozialamt-team50.311@paderborn.de

Grundsicherung Team 2

H - M

sozialamt-team50.312@paderborn.de

Grundsicherung Team 3

N - Z

sozialamt-team50.313@paderborn.de

 

Das SGB XII unterscheidet zwei Personengruppen bzw. Hilfearten für Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes:

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII

Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII erhalten ältere und dauerhaft erwerbsgeminderte Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können.

Wenn Sie in einer besonderen Wohnform leben, nutzen Sie bitte ebenfalls den unter „Onlinedienstleistungen“ abrufbaren Antrag „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“.

 

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII erhalten Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können und keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII oder Bürgergeld nach dem SGB II begründen.

Wenn Sie einen Antrag stellen wollen, wechseln Sie bitte zur entsprechenden Dienstleistung “Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII” zum unter der Rubrik “Onlinedienstleistungen” abrufbaren Antrag.

Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft und Heizung, Kleidung Körperpflege, Hausrat sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbaren Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.

Die gewährten Hilfen sind in der Regel nicht zurückzuzahlen. In bestimmten Fällen kann aber auch eine Hilfegewährung in Form eines Darlehens in Frage kommen. Sie werden regelmäßig im Rahmen der Überprüfung der Leistungen angeschrieben. Die nötigen Formulare werden Ihnen ohne weitere Veranlassung rechtzeitig zugesandt.  

Einen ausführlichen Überblick über die Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII) und deren Voraussetzungen gibt die Broschüre "Sozialhilfe und Grundsicherung" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), zu finden unter der Rubrik "Weiterführende Informationen".
Diese Broschüre kann auch beim Ministerium bestellt werden. In der Broschüre gibt es verschiedene Beispiele, insbesondere zur Ermittlung der Höhe der Leistungen. Auf den weiteren Seiten werden deshalb nur die wesentlichen Informationen zu den einzelnen Hilfen erläutert.

Rechtsgrundlagen

Unterlagen

Der Antrag auf Leistungen der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist an das Sozialamt der Stadt Paderborn zu richten. Wenn Sie in einer Einrichtung leben oder dort aufgenommen werden möchten, müssen Sie den Antrag beim "Fachbereich Soziales" der Kreisverwaltung Paderborn stellen.

Unter der Rubrik "Downloads" haben Sie die Möglichkeit, die nötigen Formulare/Vordrucke für die Antragstellung herunterzuladen. Abhängig von Ihrem Einzelfall erhalten Sie von der zuständigen Sachbearbeitung bei Bedarf weitere Formulare im Rahmen des Antragsverfahrens zugeschickt.

Für einen Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII fügen Sie bitte die folgenden Formulare/Vordrucke bei:

  • Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Vermögenserklärung zum Antrag Sozialhilfe
  • Schweigepflichtentbindung zum Antrag Sozialhilfe
  • Mietbescheinigung Sozialhilfe ODER Mietbescheinigung Sozialhilfe für besondere Wohnformen            

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen