Digitales Serviceportal Paderborn

BIS: Suche und Detail

Wohnberechtigungsschein (allgemeine Informationen)

Beschreibung

Eine Sozialwohnung darf nur beziehen, wer über einen gültigen Wohnberechtigungsschein (WBS) verfügt. Dieser gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.

Der allgemeine Wohnberechtigungsschein gilt nur für das Bundesland, in dem er ausgestellt wurde. Ein in Paderborn erteilter Wohnberechtigungsschein gilt demnach in ganz Nordrhein-Westfalen.

Die Erteilung des allgemeinen Wohnberechtigungsscheins ist unter anderem abhängig von der Höhe Ihres Einkommens.

Einen allgemeinen WBS stellt sowohl die zuständige Stelle aus, in der die/der Wohnungssuchende ihren/seinen Wohnsitz hat als auch die zuständige Stelle, in der die/der Wohnungssuchende seinen Wohnsitz begründen will.

Weitere Informationen zur Einkommensermittlung und Wohnungsgröße finden Sie unter "Verwandte Dienstleistungen".

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
  • Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)

Unterlagen

Folgende Anträge werden benötigt (aufrufbar unter "Downloads"):

  • Checkliste Wohnberechtigungsschein: Bitte beachten Sie die Checkliste. Dort sind die notwendigen Nachweise aufgeführt, die Sie zusätzlich zu den Anträgen mit einreichen müssen!
  • Grundantrag Wohnberechtigungsschein: Den Antrag bitte vollständig ausfüllen und unterschreiben.
  • Erklärung des Vermieters bzw. des Verfügungsberechtigten: Diese Erklärung ist nur dann von dem neuen Vermieter bzw. Verfügungsberechtigten auszufüllen, wenn Sie schon eine bestimmte Wohnung gefunden haben, für die Sie einen Wohnberechtigungsschein benötigen.
  • Anlage A Verdienstbescheinigungen für das Vorjahr und das aktuelle Jahr: Für jede im Haushalt lebende Person mit Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist der Vordruck einzureichen. Die beiden Verdienstbescheinigungen sind vom aktuellen Arbeitgeber auszufüllen. Im Einzelfall können auch schlüssige Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers akzeptiert werden.
  • Anlage B Übrige Einkünfte: Für jede im Haushalt lebende Person ab 16 Jahren ist der Vordruck auszufüllen und zu unterschreiben.
  • Warteliste Wohnungssuche: Sofern Sie die Vermittlung einer Sozialwohnung wünschen, ist der Antrag vollständig auszufüllen und zu unterschreiben.

Weitere Informationen zur Wohnungsvermittlung finden Sie unter "Verwandte Dienstleistungen".

Fristen

Bitte reichen Sie die Anträge ausgefüllt, unterschrieben und zusammen mit den notwendigen Nachweisen (siehe Checkliste) persönlich, postalisch oder per E-Mail bei uns ein. Wo Sie uns finden, können Sie unter "Zuständige Einrichtung" und "Zuständige Kontaktpersonen" nachlesen. Bei persönlicher Abgabe stimmen Sie bitte vorab telefonisch einen Termin ab.

Kosten

Je nach Einkommenshöhe beträgt die Gebühr für die Erteilung eines allgemeinen Wohnungsberechtigungsscheines 5,00 EUR bis 20,00 EUR.

Für Obdachlose und Nichtsesshafte (Personen ohne festen Wohnsitz) die Tagessätze erhalten, ist die Ausstellung eines allgemeinen Wohnberechtigungsscheins kostenfrei.

Bei Bezug von Bürgergeld bzw. Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II sowie Sozialhilfe nach dem SGB XII  oder Asylbewerberleistungen nach dem AsylbLG wird nur die Mindestgebühr von 5,00 EUR erhoben.

Für Haushalte die innerhalb der Einkommensgrenze liegen und ihren Lebensunterhalt nicht durch Leistungen nach dem SGB II, XII oder dem AsylbLG sicherstellen, wird eine Gebühr von 10,00 EUR erhoben.

Zahlungsweisen:

Die Zahlung der Gebühr kann bar vor Ort oder per Rechnung erfolgen.

Zahlungsweisen

  • Bar

Bearbeitungsdauer

Bei Vorlage aller Unterlagen erfolgt die Erteilung des allgemeinen Wohnberechtigungsscheins in der Regel innerhalb von 1-2 Tagen.