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Informationen für Staatsangehörige der EU, EFTA-Staaten, Schweiz

Beschreibung

Wichtige Information: Eine persönliche Vorsprache im Ausländeramt der Stadt Paderborn ist ab sofort nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Zur Verwirklichung der Freizügigkeit in der Europäischen Union wurde die Aufenthaltserlaubnis für die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger abgeschafft. Es besteht nur noch - wie für Deutsche - eine Meldepflicht bei den Meldebehörden. Unionsbürger erhalten eine Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht, eine sogenannte Freizügigkeitsbescheinigung.

Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes für Unionsbürger

Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ist das Aufenthaltsgesetz nicht anwendbar. Für diesen Personenkreis wurde das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU) erlassen. Das Freizügigkeitsgesetz/EU verweist allerdings in folgenden Fällen auf das Aufenthaltsgesetz: (1.) falls das Aufenthaltsgesetz eine günstigere Rechtstellung vermittelt als das Freizügigkeitsgesetz, (2.) falls festgestellt wird, dass ein Freizügigkeitsrecht nicht länger besteht oder (3.) falls Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt werden.

Freizügigkeitsberechtigung

Das Gemeinschaftsrecht legt fest, welche Personengruppen freizügigkeitsberechtigt sind: Arbeitnehmer, niedergelassene selbständige Erwerbstätige, Erbringer von Dienstleistungen, Empfänger von Dienstleistungen, Verbleibeberechtigte, Rentner, Studenten, sonstige Nichterwerbstätige sowie deren jeweilige Familienangehörige. Für die nichterwerbstätigen Unionsbürger (Rentner, Studenten, sonstige Nichterwerbstätige) gelten besondere Voraussetzungen. Sie sind nur dann freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel für sich und ihre Familienangehörigen für die gesamte Dauer ihres Aufenthalts verfügen. Die Existenzmittel müssen so bemessen sein, dass keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden müssen.

Hinweise für Unionsbürger oder freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige

Als Unionsbürger und freizügigkeitsberechtigter Familienangehöriger genießen Sie auch weiterhin das Recht auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland. Sie müssen nichts veranlassen, Ihre Aufenthaltserlaubnis-EU gilt weiter als Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht.

Aufenthaltserlaubnis-EU

Sie benötigen als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger nach dem 01.01.2005 keine Aufenthaltserlaubnis-EU
. Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger erhalten von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht. Unionsbürger melden sich - wie Deutsche auch - entsprechend den melderechtlichen Vorschriften des Bundeslandes, in dem sie eine Wohnung beziehen, bei der Meldebehörde an. In diesem Zusammenhang machen sie in der Regel die Angaben über ihre Freizügigkeitsberechtigung (z.B. als Arbeitnehmer). Die Meldebehörde übermittelt diese Angaben an die Ausländerbehörde, die dann auf Wunsch die Freizügigkeitsbescheinigung ausstellt.

Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen, benötigen weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis-EU. Diese Aufenthaltskarte wird von Amts wegen ausgestellt, wenn Sie die erforderlichen Angaben gegenüber der Ausländerbehörde gemacht haben.

Voraussetzungen zum Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts

Unionsbürger, die sich seit 5 Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, erwerben ein Daueraufenthaltsrecht. Dies bedeutet, dass sie dann ein Aufenthaltsrecht unabhängig vom Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen haben. Außer für den freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger gilt dies auch für die Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder, wenn sie sich 5 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben.

Ausweisung und Abschiebung von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern

Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger können ihr Aufenthaltsrecht nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit verlieren. Das Freizügigkeitsgesetz spricht in diesem Zusammenhang nicht von Abschiebung, sondern von der Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts. Für eine solche Feststellung gelten besonders hohe Anforderungen. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Diese Gefährdung muss auf einem persönlichen Verhalten des Unionsbürgers beruhen. Erst wenn der Verlust mit Bescheid festgestellt ist, entsteht die Ausreisepflicht. Kommt der Unionsbürger seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nach, kann er abgeschoben werden.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen