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Wohnungsgeberbescheinigung

Beschreibung

Am 01.11.2015 ist das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft getreten.

Neu ist u. a. , dass nach § 3 Abs. 2 Nr.10 BMG der Name und die Anschrift des Eigentümers der Wohnung und wenn, dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch der Name und die Anschrift des Wohnungsgebers zu speichern sind. Zudem ist in Mehrfamilienhäuser und Eigentumswohnungskomplexen die konkrete Wohnung und ihre Lage bzw. Zuordnung im Gebäude selbst zu bezeichnen (z.B. 1. OG links oder Wohnung Nr. 7).

Neu ist zudem die Vorlage einer vom Wohnungsgeber („Vermieter“) auszustellenden schriftlichen Bestätigung über den Einzug oder Auszug.

Wohnungsgeber ist, wer einer anderen Person eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) zur Benutzung überlässt. In der Regel ist das der Wohnungseigentümer. Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter, der Räumlichkeiten einer gemieteten Wohnung einer weiteren Person zum selbständigen Gebrauch überlässt.

Wohnungsgeber ist auch, wer sein Eigentum ggf. mit weiteren Personen selbst bezieht.

Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug oder Auszug der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift zu bestätigen.

Das Formular "Wohnungsgeberbescheinigung" finden Sie unter der Rubrik "Downloads".

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen