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Unterhaltsvorschussleistungen

Beschreibung

Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz können Alleinerziehende geltend machen für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darüber hinaus für Kinder bis zur Volljährigkeit unter bestimmten Voraussetzungen.

Über den Schnell-Check unter dem Punkt "Onlinedienstleistung" können Sie ermitteln, ob Ihr Kind die Voraussetzungen für eine Beantragung erfüllt. 

Grundsätzliche Voraussetzung zur Gewährung der Leistungen ist, dass keine, nicht ausreichende oder unregelmäßige Unterhaltsleistungen von dem anderen Elternteil erbracht werden.

Die Zuständigkeit der Unterhaltsvorschusskasse der Stadt Paderborn ist grundsätzlich gegeben für Kinder, die bei einem der Elternteile leben und im Stadtgebiet Paderborn wohnhaft sind.

Die Heranziehung des anderen, unterhaltspflichtigen Elternteils erfolgt nach den Regelungen des Bürgerlichen Rechts (BGB).

Die Zuständigkeit in der Sachbearbeitung richtet sich nach dem Familiennamen des berechtigten Kindes.

Die Antragsformulare sowie ein Merkblatt mit weiteren Informationen finden Sie unter dem Punkt „Downloads“.

Bitte entnehmen Sie Ihren Sachbearbeiter der folgenden Tabelle:

 

Name

Buchstabe

Frau Kröger

Abteilungsleitung

Frau Kunze

 A, Do-Dz, U, W

Frau Pielsticker

B, O, V

Herr Settertobulte

C, F, N

Frau Wolf

 Da-Dir, K

Frau Richter 

Dis-Dn, Mu-Mz, P, Q, R

Frau Wallhöfer

 E, H

Frau Salmen

G, Sa-Sh

Frau Wiederhold

I, L, Ma-Mc, Y, Z

Frau Lummer

J, Md-Mt, Si-Sz, T, X

 

Rechtsgrundlagen

Unterhaltsvorschussgesetz und die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend abgefassten Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes.

Unterlagen

Mit der Antragstellung ist eine Geburtsurkunde des Kindes nachzuweisen.

Sofern Leistungen des Unterhaltsvorschussgesetzes ab dem 12. Lebensjahr geltend gemacht werden, ist ggf. der aktuelle Leistungsbescheid des Jobcenters vorzulegen.

Darüber hinaus werden Nachweise zu Einkünften des Kindes sowie eine Schulbescheinigung für Kinder ab 15 Jahren benötigt.

Soweit unterhaltsrechtliche Schritte gegen den anderen Elternteil eingeleitet sind, sind Unterlagen über die Schritte vorzulegen (mögliche Schreiben eines Rechtsanwaltes, Urkunden bzw. ggf. geschlossene Vergleiche bzw. ergangene Urteil oder erwirkte Titel).

Fristen

Die Bearbeitungszeit der Anträge erfolgt zeitnah, sofern nicht Klärung mit anderen Sozialleistungsträgern erforderlich sind.

Kosten

Es entstehen keine Gebühren und Kosten.
Zahlungsart:
- Die Auszahlung der zustehenden Leistungen erfolgt jeweils durch Überweisungen zum 1. des Monats im Voraus.

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