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Genehmigungsfreistellung

Beschreibung

Wenn Sie sich für ein Grundstück entschieden haben, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 I oder II BauGB liegt, bedarf der Bau Ihres Hauses unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung. Geregelt ist dieses Verfahren im § 63 der BauO NRW.

Voraussetzungen
Keiner Baugenehmigung bedarf unter der Voraussetzungen des §63 Abs.2 BauO NRW die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von

  1. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4,
  2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und
  3. Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1 und 2.   

Wenn

  1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 oder der §§ 12, 30 Absatz 2 Baugesetzbuch liegt,
  2. es den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften (§ 89) nicht widerspricht oder sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuchs bedürfen,
  3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist,
  4. es keiner Abweichung nach § 69 bedarf und
  5. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 4 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch beantragt.

Formelle Vorlage
Im Fall der Genehmigungsfreistellung muss die Bauherrschaft keine Baugenehmigung beantragen, sondern lediglich die Gemeinde von dem Bauvorhaben unterrichten. Die Bauherrschaft spart wertvolle Zeit und die sonst anfallenden Genehmigungsgebühren.

Baubeginn
Will die Gemeinde, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, muss sie dies spätestens einen Monat, nachdem Sie ihr die erforderlichen Unterlagen vorgelegt haben, verlangen. Äußert sich die Gemeinde innerhalb dieser Frist nicht oder erklärt sie schon vorher schriftlich, kein Genehmigungsverfahren zu verlangen, dürfen Sie mit dem Bau beginnen.

Rechtsgrundlagen

§ 63 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfahlen (BauO NRW)

Unterlagen

  • Lageplan (§ 3 BauPrüfVO)
  • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 3 Abs. 2 BauPrüfVO)
  • Bauzeichnungen (§ 4 BauPrüfVO)

Kosten

Maximal 50,00 EUR

Zahlungsweisen

  • Gebührenbescheid
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Weiterführende Informationen

Zuständige Einrichtung

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