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Straßenbaubeitrag

Beschreibung

Straßenbaubeiträge erhebt die Stadt von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke. Diese Beiträge fallen an, wenn in einer Straße zum Beispiel die Fahrbahn, der Gehweg oder die Straßenbeleuchtung erneuert oder verbessert werden muss.

Reparaturen an einzelnen Straßenstellen zählen zu Unterhaltungsmaßnahmen, welche die Stadt übernimmt. Sie sind daher auch nicht beitragspflichtig.

Unter Erneuerung versteht man den Ersatz eines alten und aufgebrauchten Straßenteils wie zum Beispiel einer rissigen Fahrbahn oder eines alten unebenen Gehweges.
Eine Verbesserung liegt beispielsweise vor, wenn durch den Austausch alter Straßenlaternen oder Leuchtenköpfe eine Erhöhung der Lichtstärke erzielt wird.
Als Verbesserung gilt auch, wenn eine Straße vorteilhaft in ihrer Aufteilung durch Anlage eines separaten Parkstreifens oder Radweges verändert wird.

Wenn eine Straße erneuert oder verbessert wird, geschieht dies eindeutig zum Vorteil der Anlieger. Aus diesem Grunde sind die anliegenden Grundstückseigentümer an den Kosten der Maßnahmen beteiligt. Nach der Rechtsprechung sind die Gemeinden sogar verpflichtet, diese Kosten teilweise umzulegen.

Rechtsgrundlagen

Die Straßenbaubeiträge sind im Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit der Beitragssatzung der Stadt Paderborn geregelt.

Hinweise und Besonderheiten

Wie hoch der prozentuale Anteil ist, den die Grundstückseigentümer zahlen müssen, richtet sich nach verschiedenen Aspekten. So werden kleine Anliegerstraßen anders bewertet als Hauptverkehrsstraßen, weil hier der Vorteil für die Anlieger unterschiedlich ist. Die Höhe des jeweiligen Anteils der Straßenbaubeiträge steht in der Beitragssatzung der Stadt Paderborn.

Für die Verteilung der Straßenbaubeiträge, die auf alle anliegenden Grundstückseigentümer umgelegt werden, sind ebenfalls - wie im Erschließungsbeitragsrecht - die  Grundstücksgröße sowie die Möglichkeit der Bebauung maßgebend (vgl. Stichwort Erschließungsbeiträge). Eine Ermäßigung für Eckgrundstücke ist hier allerdings nicht vorgesehen. Dies bestätigen auch zahlreiche entsprechende Gerichtsentscheidungen.

Hier gelten die gleichen Bedingungen wie für die Erschließungsbeiträge. Es gilt ein Zahlungszeitraum von einem Monat nach Erhalt des entsprechenden Bescheids.
Auch im Falle einer Klage ist der Beitrag rechtzeitig zu zahlen. Selbstverständlich ist auch hier unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlung in Raten möglich.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen

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