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Sozialamt -Behindertenkoordination & Fachstelle behinderter Menschen im Beruf

Die Behindertenkoordinatorin hat die Aufgabe sich mit Angelegenheiten der Menschen mit Behinderung in Paderborn zu befassen und zu ihrer Gleichstellung und zur gesellschaftlichen Teilhabe beizutragen.

Die Bürgerinnen und Bürger aus Paderborn können der Behindertenkoordinatorin Anregungen, Fragen und Beschwerden mitteilen, wenn es die Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung betrifft.

Die Behindertenkoordinatorin soll bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Stadt, die Menschen mit Behinderung betreffen, frühzeitig informiert und beteiligt werden.

So kann die Behindertenkoordination Stellungnahmen, Vorschläge, Bedenken und Anregungen einbringen.

Sie kann an Sitzungen des Rates, an seinen Ausschüssen und dem Integrationsrat teilnehmen und Stellung zu Themen nehmen, wenn sie Menschen mit Behinderung betreffen. Jedes Jahr berichtet die Behindertenkoordinatorin über ihre Arbeit im Ausschuss für Soziales, Senioren und Inklusion.

 

Zum Service der Behindertenkoordination gehört:

  • Beratung und Information
  • Beantragung und Ausgabe des „Euro –WC- Schlüssels“ für Behindertentoiletten
  • Zusammenarbeit mit Vereinen und Verbänden der Menschen mit Behinderung
  • Beteiligung an Bauvorhaben vor dem Hintergrund der Barrierefreiheit
  • Netzwerk

Bei Fragen Rund um das Thema Schwerbehindertenausweise, wenden Sie sich bitte an die Kreisverwaltung Paderborn

 

Die Fachstelle für Menschen mit Behinderung im Beruf berät und unterstützt alle schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Menschen im Arbeitsleben in den Fällen, in denen sich Probleme am Arbeitsplatz einstellen.

Dies betrifft sowohl präventiv vermittelnde Aufgaben als auch Beratung und Begleitung im Verfahren ordentlicher/ außerordentlicher Kündigungen.

Die Beratung und Unterstützung bezieht sich auch auf die behinderungsgerechte Ausstattung von Arbeitsplätzen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe des LWL.

 

Beratungsangebot

Das Beratungsangebot umfasst alle Angelegenheiten von schwerbehinderten Menschen in ihrem beruflichen Umfeld, zum Beispiel

  • behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung,
  • Präventions- und Kündigungsschutzverfahren bei personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Störungen im Arbeitsverhältnis,
  • betriebliches Eingliederungsmanagement

und richtet sich insbesondere an:

  • Erwerbstätige schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 oder entsprechender Gleichstellung. Behinderte mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 können auf Antrag von der Agentur für Arbeit gleichgestellt werden. (Gleichgestellt wird, wer infolge seiner Behinderung ohne Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten kann.)
  • Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen oder einstellen möchten
  • Betriebs- und Personalräte sowie Mitarbeitervertretungen
  • Vertrauenspersonen für Schwerbehinderte in den Unternehmen bzw. Behörden.

Leistungen

Zum Ausgleich behindertenbedingter Nachteile können an schwerbehinderte Menschen finanzielle Zuschüsse oder Darlehen gewährt werden für:

  • technische Arbeitshilfen
  • die Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz
  • das Erreichen des Arbeitsplatzes (Kfz-Hilfe für Selbständige und Beamte; bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig)
  • die Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung (bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist die Arbeitsagentur oder die Deutsche Rentenversicherung zuständig)
  • die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten
  • besondere zur Sicherung des Arbeitsplatzes erforderliche Maßnahmen

Arbeitgeber

Arbeitgeber können Zuschüsse erhalten für die behindertengerechte Ausstattung von Arbeitsplätzen mit notwendigen technischen Arbeitshilfen.

Kündigungsschutz

Schwerbehinderte Menschen (GdB 50 oder gleichgestellt) haben einen besonderen Kündigungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IX), sofern das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht. Der Schwerbehinderte kann nicht ohne vorherige Zustimmung des Inklusionsamtes Arbeit des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in Münster gekündigt werden. Arbeitgeber müssen die Zustimmung zur Kündigung des schwerbehinderten Mitarbeiters dort beantragen.

Die Stadt Paderborn führt in diesen Verfahren die Sachverhaltsermittlung vor Ort durch. Sowohl der Schwerbehinderte als auch der Arbeitgeber werden mit dem Ziel einer gütlichen Einigung angehört. Das Inklusionsamt entscheidet aufgrund des ermittelten Sachverhaltes unter Berücksichtigung des Schwerbehinderten- und Arbeitsrechts.

Weitere Informationen zum Thema Behindertenkoordination erhalten Sie auf der Internetseite:

Soziale Teilhabe Paderborn

 

Anschrift

  • Stadtverwaltung Paderborn
  • Am Hoppenhof 33
  • 33104 Paderborn

Dienstleistungen der Einrichtung

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