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Erbbaurecht

Beschreibung

Ein Erbbaurecht ist das Recht des Erbbauberechtigten, auf dem Grundstück eines Dritten, nämlich des Erbbaurechtgebers, ein Gebäude zu errichten und zu nutzen. Dabei wird das Gebäude nicht zum „wesentlichen Bestandteil“ des Grundstücks und geht somit nicht in das Eigentum des Erbbaurechtgebers über, sondern verbleibt im Eigentum des Erbbauberechtigten.

Die Laufzeit eines Erbbaurechtes kann zwischen den Vertragsparteien frei vereinbart werden. Sie richtet sich in aller Regel jedoch nach der durchschnittlichen Lebensdauer des auf dem Grundstück zu errichtenden Gebäudes (bei Wohngebäuden üblicherweise 99 Jahre).

Für das Erbbaurecht zahlt der Erbbauberechtigte dem Erbbaurechtsgeber jährlich einen sogenannten Erbbauzins.

Die Höhe des jährlich zu zahlenden Erbbauzinses entspricht zu Beginn eines Erbbaurechtes in aller Regel einem Betrag in Höhe von vier Prozent des Grundstückswertes. In späteren Jahren wird dieser Erbbauzins erfahrungsgemäß entsprechend der allgemeinen Preisentwicklung, beispielsweise entsprechend des Verbraucherpreisindexes (VPI), steigen.

Der Erbbauzins stellt lediglich ein Entgelt für das Erbbaurecht dar und ist nicht mit einer Ratenzahlung für einen Grundstückskaufpreis oder mit einem Mietkauf zu verwechseln!
 
Die Stadt Paderborn bietet aktuell keine Erbbaurechtsgrundstücke an.

Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Grundlagen zum Erbaurecht finden Sie auch im Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG.

Weiterführende Informationen

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen

  • Herr Montag
    • Tel: +49 5251 88-11561
    • E-Mail: t.montag@paderborn.de