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Wohngeld

Beschreibung

Für Bürger*innen, die erstmalig Wohngeld beantragen, sind folgende Unterlagen notwendig:

  • Antrag auf Wohngeld/Lastenzuschuss
  • Nachweis Mietzahlungen (Kontoauszug, Mietbescheinigung)
  • Nachweis Einkommen anhand von 3 Lohnabrechnungen oder einer Verdienstbescheinigung und einer Lohnabrechnung

Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen finden Sie hier.

Wichtiger Hinweis:

Aufgrund des erhöhten Arbeitsaufkommens derzeit ist die Wohngeldstelle dienstags telefonisch nicht erreichbar.
In dringenden Fällen kontaktieren Sie, die Wohngeldstelle bitte per E-Mail unter wohngeldstelle@paderborn.de. Die Mitarbeitenden setzen sich so schnell wie möglich mit Ihnen in Verbindung. 

 

Die Zuständigkeiten richten sich nach dem Anfangsbuchstaben von dem Familiennamen der antragstellenden Person:

Buchstabe

Ansprechpartner/ Ansprechpartnerin

Telefon (05251 88 -)

K

Frau Bendix

11329

M

Frau Douglas

15053

F

Frau Eikel

15014

B

Frau Haar

11331

P, Q, T

Herr Kleinschnittger

15032

A, G

Frau Kürpick

15033

H, O, Z

Frau Lüke

15054

S

Herr Morfeld

11330

L, R

Frau Niemetz

15016

E, I, J, N, X, Y

Frau Unrau

11338

C, D, U, V, W

Frau Wippich

11324

 

Der Zweck des Wohngeldes ist, die wirtschaftliche Sicherung und angemessenes, familiengerechtes Wohnen zu ermöglichen.

Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete (für Mieter) oder Belastung (für Wohneigentümer) für Haushalte mit geringem Einkommen.

Insbesondere Rentner, Bezieher von Arbeitslosengeld I und Erwerbstätige mit niedrigem Einkommen gehören zur Gruppe der Wohngeldbezieher.
Anders als beispielweise beim Bürgergeld oder der Grundsicherung für Ältere und Nichterwerbstätige ist es beim Bezug von Wohngeld in der Regel unschädlich, wenn man über Vermögen verfügt (z.B. Sparguthaben).

Nur dann, wenn Vermögen in erheblichem Umfang (z.B. bei einer Person über 60.000 €) vorhanden ist, besteht kein Wohngeldanspruch.
Das Einkommen oder Vermögen naher Verwandter außerhalb des eigenen Haushaltes spielt für den Bezug von Wohngeld ebenfalls keine Rolle.

Rechtsgrundlagen

  • Wohngeldgesetz (WoGG)
  • Wohngeldverordnung (WoGV)
  • Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des WoGG (WoGVwV)
  • Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I)
  • Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X)

Unterlagen

Um die Anspruchsvoraussetzungen zu belegen, wird zusammen mit dem entsprechenden Antragsvordruck, eine Mietbescheinigung und ein Einkommensnachweis benötigt. Welche Unterlagen im Einzelfall darüber hinaus erforderlich sind, erfahren Sie bei unserer Wohngeldstelle.

Entsprechende Vordrucke finden Sie unter der Rubrik „Downloads“ und an den Infozentralen der Stadtverwaltung Paderborn.

Hinweise und Besonderheiten

Wohngeld wird nur auf Antrag per Onlineportal, Post oder E-Mail (wohngeldstelle@paderborn.de) gezahlt. Eine Bewilligung kann erst ab dem Monat erfolgen, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Die Wohngeldzahlung erfolgt jeweils zu Beginn des Monats.

Bitte senden Sie uns Unterlagen vorrangig digital zu. Bitte klicken Sie hier um Dokumente einzureichen 

Zur Fristwahrung reicht auch ein formloser Antrag aus.

Die Gewährung und die Höhe von Wohngeld ist abhängig 

  • von der Anzahl der im Haushalt wohnenden Personen
  • dem Einkommen aller Haushaltsmitglieder
  • der Höhe der Miete oder Belastung

Anzurechnen sind alle steuerpflichtigen Einkünfte und auch eine Reihe steuerfreier Einkünfte. Einkünfte von Kindern mit Ausbildungsvergütung sind ebenso anzurechnen wie Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung oder Zinsen aus Sparguthaben. Nicht angerechnet werden dagegen in der Regel das Kindergeld bzw. der Kinderzuschlag.

Als Einkommen gelten dabei alle Geld- und Sachleistungen, unter anderem auch monatliche Zahlungen von Eltern oder Verwandten bei Jugendlichen oder jungen Erwachsenen.

Bei einem Antrag auf Wohngeld müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse aller Haushaltsmitglieder offengelegt werden. Das gilt sowohl für Familien als auch für unverheiratete Paare.

Wohngeld kann nicht an Personen gezahlt werden, deren Wohnkosten bereits in anderen Sozialleistungen enthalten sind. 

Ausgeschlossen sind u.a. Empfänger von Transferleistungen wie zum Beispiel: 

  • Bürgergeld
  • Grundsicherung 

Alleinstehende Studenten oder Auszubildende, 

  • die BAföG oder
  • Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) 

beziehen, erhalten kein Wohngeld. 

Das gilt auch, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen abgelehnt wurde.

Ein Wohngeldanspruch kann gegeben sein, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 

  • Ablauf der Förderungshöchstdauer
  • Ablehnung von BAföG wegen fehlender Leistungsnachweise
  • Zweitausbildung/Zweitstudium
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