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Parkausweis für Handwerker (PKW) im Stadtgebiet Paderborn

Beschreibung

Für die Durchführung von Reparatur- und Montagearbeiten im Paderborner Stadtgebiet können Sie beim Ordnungsamt eine pauschale Park-Ausnahmegenehmigungen für firmeneigene PKW oder PKW von Mitarbeitern zum Parken bei Reparatur- und Montagearbeiten o.ä. beantragen.

Diese Ausnahmegenehmigung ermöglicht das Parken

  • auf Bewohnerparkplätzen
  • auf öffentlichen Parkplätzen im Bereich von Parkscheinautomaten
  • auf Kurzzeitparkplätzen mit Parkscheibe über die Höchstparkdauer hinaus

Der Handwerkerparkausweis kann für 1 oder 2 Jahre genehmigt werden.

Rechtsgrundlagen

Unterlagen

Die Beantragung ist ausschließlich online möglich. Für die Onlinebeantragung nutzen Sie bitte unseren Antragsassistenten unter der Rubrik „Onlinedienstleistung“. 

Bei der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Kopie der Gewerbeanmeldung (Gewerbeschein/Handwerkskarte)
  • Fahrzeugschein

Der Fahrzeugschein muss bei jedem Vorgang, auch Wiederholungsanträgen, beigefügt werden.

Kosten

Es werden folgende Gebühren erhoben:

  • für die Geltungsdauer von 1 Jahr pro Fahrzeug: 100,00 EUR
  • für die Geltungsdauer von 2 Jahren pro Fahrzeug: 165,00 EUR

Zahlungsweise

Nach Erhalt der Genehmigung unter Angabe des Kassenzeichens, durch Überweisung auf ein Konto der Stadt Paderborn:

  • Sparkasse Paderborn-Detmold
    Empfänger: Stadt Paderborn
    IBAN: DE67 4765 0130 0000 0007 78
    BIC: WELADE3LXXX

  • Volksbank Paderborn
    Empfänger: Stadt Paderborn
    IBAN: DE37 4726 0121 8601 9000 00
    BIC: DGPBDE3MXXX

Bearbeitungsdauer

I.d.R. bis zu einer Woche

Hinweise und Besonderheiten

Der Parkausweis muss im Original mitgeführt werden und beim Parken des Fahrzeugs so hinter der Windschutzscheibe ausgelegt werden, dass er von außen gut sichtbar ist.

Für Pkw, die auf die jeweiligen Betriebe zugelassen sind, werden Parkausweise mit dem entsprechenden KFZ-Kennzeichen ausgestellt und eine weitere Kennzeichnung ist nicht notwendig,

Für Pkw, die durch Mitarbeitende für die jeweiligen Betriebe genutzt werden, aber auf eine Privatperson zugelassen sind, werden ebenfalls Parkausweise mit dem entsprechenden KFZ-Kennzeichen ausgestellt und zusätzlich müssen diese, wie im Erlass des Landes geregelt, gekennzeichnet werden. Hier wird folgende Auflage in den Bescheid übernommen:
„Das eingesetzte Fahrzeug muss auf mind. zwei Fahrzeugseiten mit deutlich sichtbaren festangebrachten Firmennamen (Mindestgröße 800 cm²) versehen sein. Die Anbringung auf einer Seite oder aber das Auslegen eines Dokuments im Innern des Fahrzeuges genügen nicht.
Die Beschriftung kann auch eine temporäre (z. B. Magnetfolie außen, Anbringung durch Saugnäpfe oder Klebestreifen an den Fensterinnenseiten ö. ä.) mit der genannten Mindestgröße angebracht werden. Ist die temporäre Beschriftung vom Fahrzeug entfernt, hat die Ausnahmegenehmigung keine Gültigkeit.“

Eine einmalige Umstellung der Ausnahmegenehmigung wegen Umzug oder Wechsel des KFZ ist gebührenfrei, ab dem zweiten Wechsel beträgt die Verwaltungsgebühr 10,00 EUR. Bitte beachten Sie das ein Wechsel nur im Austausch mit der original Ausnahmegenehmigung möglich ist.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen