Ankauf von Belegungsbindungen
Beschreibung
Beim Ankauf von Belegungsbindungen erhält der Eigentümer der Wohnung einen Zuschuss von 2,50 Euro pro qm Wohnfläche monatlich für die Dauer des Belegungsrechtes. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt halbjährlich.
Die Miete der Wohnung darf die von der Kreisverwaltung Paderborn festgelegten angemessenen Kosten nicht überschreiten, so dass die Wohnung von Haushalten, die Transferleistungen erhalten, angemietet werden kann.
Wohnberechtigt sind Haushalte, die einen Wohnberechtigungsschein haben, wohnungssuchend gemeldet sind und zur Belegung für die Wohnung durch die Stadt Paderborn dem Eigentümer genannt werden.
Rechtsgrundlagen
Richtlinien über den Ankauf von Belegungsbindungen
Hinweise und Besonderheiten
Förderungsfähige Wohnungen
Gefördert wird der Erwerb von Belegungsrechten an Bestandswohnungen, die
- zur Vermietung als Wohnraum frei sind oder kurzfristig frei werden,
- keinen anderweitigen Belegungs- und Mietpreisbindungen unterliegen,
- zur dauernden Wohnnutzung bestimmt und geeignet sind.
Die Wohnungen müssen durch die Stadt Paderborn als geeignet angesehen werden. Für sie muss ein Bedarf sowohl nach Zielgruppen als auch nach örtlicher Lage festgestellt werden.
Verfahren
Die Eigentümerin / der Eigentümer bietet der Stadt Paderborn Wohnungen aus eigenem Bestand zum Ankauf von Belegungsrechten an.
Dem Angebot sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Liegenschafts- und Wohnungsbeschreibungen
- eine Wohnflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung (WoFlV)
- Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unter Angaben aller relevanten Merkmale entsprechend des Mietpreiskalkulators der Stadt Paderborn
Die Stadt Paderborn prüft dann, ob es sich um eine förderungsfähige Wohnung handelt. Die Förderzusage erfolgt durch eine Vereinbarung zwischen der Eigentümerin / dem Eigentümer und der Stadt Paderborn.
Die Stadt Paderborn benennt zur Belegung der entsprechenden Wohnung bis zu drei nach Nr. 5 berechtigte wohnungssuchende Haushalte zur Auswahl. Es besteht auch die Möglichkeit nur einen berechtigten Haushalt zu benennen, wenn für diesen durch einen sozialen Träger nach Absprache mit der Eigentümerin / dem Eigentümer ein Antrag für die jeweilige Wohnung vorliegt, der die besondere Notwendigkeit der Anmietung der Wohnung für diesen Haushalt begründet.