Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für Kleinkläranlagen
Beschreibung
Nach § 53 Abs. 1 LWG ist die Stadt/Gemeinde grundsätzlich abwasserbeseitigungspflichtig. Die Stadt/Gemeinde kommt dieser Pflicht für den Bereich des Schmutzwassers unter anderem nach, indem sie entsprechende Kanalnetze sowie die dazu gehörigen Kläranlagen baut und unterhält. Ferner kann sie dieser Pflicht auch nachkommen, indem sie das Abwasser aus abflusslosen Gruben abfährt und behandelt.
Bei vollbiologischen Kleinkläranlage wird in der Regel das gereinigte Abwasser in das Grundwasser bzw. in ein Gewässer eingeleitet. Dafür wird eine Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von gereinigtem Abwasser in das Grundwasser bzw. in ein Gewässer nach den §§ 8, 9 und 10 WHG erforderlich.
Die Abwassereinleitungen von vollbiologischen Kleinkläranlegen fällt in die Zuständigkeit des Kreises als Untere Wasserbehörde, dementsprechend ist dort ein Antrag zu stellen.
Hinweise und Besonderheiten
Weitere Informationen erhalten Sie auf folgender Internetseite des Kreises Paderborn:
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