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Sondernutzung (Grünflächen)

Beschreibung

Für die Inanspruchnahme städtischer Grünflächen über den Gemeingebrauch hinaus (z. B. für Veranstaltungen oder die Lagerung von Baumaterialien) benötigen Sie eine Erlaubnis. 

Die Erteilung einer Erlaubnis zur Sondernutzung ist für Grün- und Parkanlagen möglich. Für Ausgleichs- und Biotopflächen ist eine Sondernutzung aufgrund ihrer Zweckbestimmung grundsätzlich ausgeschlossen.

Eine Sondernutzung ist rechtzeitig im Vorfeld beim Amt für Umweltschutz und Grünflächen zu beantragen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Nutzungserlaubnis.

Die Verkehrssicherungspflicht für die Grünfläche obliegt - während der gesamten Nutzungsdauer - den Nutzungsberechtigten. Ebenso haften diese für alle Schadensersatzansprüche der Stadt Paderborn und Dritter.

Die Grünfläche ist anschließend wieder in ihrem ursprünglichen Zustand zu hinterlassen. Eventuelle Verunreinigungen und Schäden sind auf eigene Kosten der Nutzungsberechtigten zu beseitigen.

 

Die Erlaubnis für diese Sondernutzung können Sie online unter der Rubrik "Onlinedienstleistungen" beantragen.

Nehmen Sie auch gerne über unsere allgemeine E-Mail Adresse Kontakt zu uns auf:
sondernutzung-67@paderborn.de

Unterlagen

Folgende Unterlagen werden für die Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis benötigt:

  • Antragsformular - mit Angaben zur Größe der benötigten Fläche sowie Art und Dauer der Nutzung
  • Lageplan - Skizze der Fläche, die in Anspruch genommen werden soll
  • Veranstalterhaftpflichtversicherung - bei Veranstaltungen 

 

 

Kosten

Eine Sondernutzung von städtischen Grünflächen ist grundsätzlich kostenpflichtig. Je nach Einzelfall kann auch die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung (Kaution) verlangt werden.

Hinweise und Besonderheiten

Durch die Erteilung der Erlaubnis werden evtl. weitere erforderliche Erlaubnisse, z.B. des Ordnungsamtes, des Straßen- und Brückenbauamtes oder des Bauamtes nicht ersetzt.

Sprung zur Icon Legende. Zur Antragsstellung einer Sondernutzung

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  • - Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
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Onlinedienstleistung

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Zuständige Einrichtung