Wettbürosteuer
Beschreibung
Die Stadt Paderborn erhebt ab dem 01.07.2019 eine Wettbürosteuer.
Die Wettbürosteuer gehört - wie auch die Hundesteuer und die Vergnügungssteuer - zu den sogenannten örtlichen Aufwandsteuern. Besteuert wird ein „besonderer Aufwand“, also eine Einkommensverwendung für Dinge, die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehen (hier: das Einsetzen von Geldern für Pferde- und Sportwetten). Dies ist unabhängig davon, von wem und mit welchen Mitteln dieser Aufwand betrieben wird.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage ist die Wettbürosteuersatzung vom 27.05.2019 – in der jeweils gültigen Fassung.
Nachzulesen unter der Rubrik "Weitere Informationen"
Unterlagen
Die erklärte Bemessungsgrundlage (§ 4 der Satzung) ist mit geeigneten Buchführungsbelegen nachzuweisen.
Fristen
Veranlagungszeitraum ist der Kalendermonat.
Der/die Steuerschuldner/-in ist verpflichtet, die für die Festsetzung der Steuer relevanten Bemessungsgrundlagen (§ 4) bis zum 15. Kalendertag des auf den zu besteuernden Monat folgenden Monats an die Stadt Paderborn schriftlich zu übermitteln.
Diese Erklärungen sind Steuererklärungen gem. § 149 Abgabenordnung i.V. mit § 150 Abs.1 bis 5 Abgabenordnung.
Die Steuer wird mit Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
Kosten
Die Steuer beträgt je angefangenem Kalendermonat 3 % der für den Abschluss der Wetten aufgewendeten Gesamtbeträge im Sinne des § 4 der Wettbürosteuersatzung.
Zahlungsart:
Überweisung oder Sepa-Lastschriftmandat
Hinweise und Besonderheiten
Die Wettbürosteuersatzung und das Formular finden Sie unter "Weitere Informationen".
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Weitere Informationen
Zuständige Einrichtung
- Amt für Finanzen - Abteilung Steuern
- Stadtverwaltung Paderborn
- Bielefelder Straße 3
- 33104 Paderborn
Zuständige Kontaktpersonen
- Frau Rüdiger
- Tel: +49 5251 88-11982
- E-Mail: p.ruediger@paderborn.de