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Melderegisterauskunft

Beschreibung

Einfache Melderegisterauskunft: 

Die Meldebehörde darf nach § 44 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskünfte erteilen über:

  • Familienname
  • Vornamen
  • Doktorgrad
  • derzeitige Anschriften
  • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Erweiterte Melderegisterauskunft:

Zusätzlich dürfen gem. § 45 BMG bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses (z. B. bei Vorliegen eines Schuldtitels) folgende Daten übermittelt werden:

  • frühere Namen
  • Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Einzugsdatum und Auszugsdatum
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners
  • Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

Die Beantwortung Ihrer Anfrage ist nur möglich, wenn die gesuchte Person eindeutig über den vollständigen Namen, evtl. Geburtsdatum und bekannte Anschriften identifizierbar ist.

Zur Prüfung der Voraussetzungen haben Sie die Möglichkeit den Antrag online unter der Rubrik "Onlinedienstleistung" zu stellen. Zusätzlich steht Ihnen für die schriftliche Beantragung das Antragsformular unter der Rubrik "Downloads" zur Verfügung. 

Rechtsgrundlagen

§ 44, 45 Bundesmeldegesetz (BMG)

Unterlagen

Beantragung online:

  • Ausfüllen des Antrags inklusive Erteilung des Sepa-Lastschriftmandats unter der Rubrik "Onlinedienstleistung".

Beantragung schriftlich:

  • Ausgefülltes Antragsformular unter der Rubrik "Downloads"
  • Formloser Antrag, der alle Daten des Antragsformulars enthalten muss
  • Ausgefülltes SEPA-Lastschriftmandat unter der Rubrik "Downloads".

Beantragung persönlich:

  • Gültiges Ausweisdokument zur Identifizierung
  • Ausgefülltes Antragsformular.

Auch bei persönlicher Beantragung wird hier nur der Antrag entgegengenommen. Die Beantwortung der Anfrage erfolgt aus Datenschutzgründen immer schriftlich per Brief.

Kosten

Auskünfte aus dem Melderegister sind gebührenpflichtig. Die Gebühr für die einfache Melderegisterauskunft beträgt 11,00 EUR, für die erweiterte 15,00 EUR.

Die Gebühren sind auch dann zu bezahlen, wenn die Angaben aus der erteilten Auskunft bereits bekannt sind, die gesuchte Person nicht ermittelt werden kann oder die Auskunft aus rechtlichen Gründen nicht erteilt werden kann.

Wegen Nichtbeachtung der Meldepflicht stimmen die Meldeverhältnisse mit den tatsächlichen Wohnverhältnissen nicht immer überein. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Auskunft kann nicht übernommen werden.

Zahlungsweise

Die Gebühr kann wie folgt entrichtet werden:

  • in bar, per Kartenzahlung oder kontaktlos (bei persönlicher Vorsprache bzw. durch bevollmächtigte Person),
  • durch Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats unter der Rubrik "Onlinedienstleistung" (bei Beantragung online) oder
  • mit dem zur Verfügung stehenden Vordruck unter der Rubrik "Downloads" (bei schriftlicher Beantragung).

Hinweise und Besonderheiten

Melderegisterauskunft aus dem Archiv:

Meldedaten von Personen, die vor mehr als 5 Jahren verstorben oder weggezogen sind, werden in einem besonders gesicherten Datenbestand (Archivbestand) geführt. Auf ausdrücklichen begründeten Antrag können Auskünfte aus diesem Datenbestand im eingeschränkten Umfang erteilt werden. Die Aufbewahrungsfrist nach Tod oder Wegzug beträgt 50 Jahre. 

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen