Melderegisterauskunft
Beschreibung
Die Meldebehörde darf nach § 44 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskünfte erteilen über:
- Familienname
- Vornamen
- Doktorgrad
- derzeitige Anschriften
- sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Zusätzlich dürfen gem. § 45 BMG bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses (z. B. bei Vorliegen eines Schuldtitels) folgende Daten übermittelt werden (erweiterte Melderegisterauskunft):
- frühere Namen
- Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
- derzeitige Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Einzugsdatum und Auszugsdatum
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners
- Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
Die Beantwortung einer Anfrage ist nur möglich, wenn die gesuchte Person eindeutig identifizierbar ist (über Name, Vorname, evtl. Geburtsdatum und bekannte Anschriften).
Bitte nutzen Sie das Antragsformular zur Prüfung der Voraussetzungen (siehe "Downloads").
Rechtsgrundlagen
§ 44, 45 Bundesmeldegesetz (BMG)
Unterlagen
Bei persönlicher Beantragung:
- Gültiges Ausweisdokument zur Identifizierung
- Ausgefülltes Antragsformular
Bei schriftlicher Beantragung:
- Ausgefülltes Antragsformular (siehe "Downloads") oder
- formloser Antrag, der alle Daten des Antragsformulars enthalten muss
- SEPA Lastschriftmandat (siehe "Downloads")
Auch bei persönlicher Beantragung wird hier nur der Antrag entgegengenommen. Die Beantwortung der Anfrage erfolgt aus Datenschutzgründen immer schriftlich per Brief.
Kosten
Auskünfte aus dem Melderegister sind gebührenpflichtig. Die Gebühr für die einfache Melderegisterauskunft beträgt 11,00 EUR, für die erweiterte 15,00 EUR.
Die Gebühren sind auch dann zu bezahlen, wenn die Angaben aus der erteilten Auskunft bereits bekannt sind, die gesuchte Person nicht ermittelt werden kann oder die Auskunft aus rechtlichen Gründen nicht erteilt werden kann.
Wegen Nichtbeachtung der Meldepflicht stimmen die Meldeverhältnisse mit den tatsächlichen Wohnverhältnissen nicht immer überein. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Auskunft kann nicht übernommen werden.
Zahlungsweise
Die Gebühr kann wie folgt entrichtet werden:
- in bar oder per Kartenzahlung (bei persönlicher Vorsprache bzw. durch Bevollmächtigte),
- per Verrechnungsscheck oder
- durch Erteilung einer Einzugsermächtigung/Sepa-Lastschriftmandat (siehe "Downloads").
Hinweise und Besonderheiten
Melderegisterauskunft aus dem Archiv: Meldedaten von Personen, die vor mehr als 5 Jahren verstorben oder weggezogen sind, werden in einem besonders gesicherten Datenbestand (Archivbestand) geführt. Auf ausdrücklichen begründeten Antrag können Auskünfte aus diesem Datenbestand im eingeschränkten Umfang erteilt werden. 50 Jahre nach Tod oder Wegzug werden die Daten gelöscht.
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- - Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
- - Kostenpflichtig
Onlinedienstleistung
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- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
- Kostenpflichtig
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Zuständige Einrichtung
- Einwohner- und Standesamt - Einwohneramt
- Einwohneramt Paderborn
- Bahnhofstraße 50 (Ecke Rathenaustraße) EG
- 33102 Paderborn
Zuständige Kontaktpersonen
- Beratungsteam des Bürgerservice Schloß Neuhaus
- Tel: +49 5251 88-11188
- E-Mail: einwohneramt@paderborn.de
- Beratungsteam des Einwohneramtes Bahnhofstraße
- Tel: +49 5251 88-11188
- E-Mail: einwohneramt@paderborn.de