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Schulen (Schulpflicht und Einschulung)

Beschreibung

Schulpflicht
Nach dem Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sind alle Kinder ab dem 6. Lebensjahr und alle Jugendlichen, die in Nordrhein-Westfalen ihre Wohnung bzw. ihren Ausbildungs- oder Arbeitsplatz haben, schulpflichtig.

In besonderen Fällen besteht sowohl die Möglichkeit der vorzeitigen Einschulung von noch nicht schulpflichtigen Kindern als auch die einjährige Zurückstellung von schulpflichtigen Kindern vom Schulbesuch.

Über die Aufnahme bzw. Rückstellung entscheidet die Schulleitung, unter anderem auf Grundlage der schulärztlichen Untersuchung.

Gemäß Schulgesetz dauert die Schulpflicht für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Für Auszubildende gilt die Berufsschulpflicht bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung.

Wann wird mein Kind schulpflichtig?
Alle Kinder, die bis zum 30. September das 6. Lebensjahr vollenden, gelten in Nordrhein-Westfalen als schulpflichtig.

Geburtsdatum Ihres Kindes     Einschulung zum Schuljahr

01.10.2019 bis 30.09.2020        2026/2027

01.10.2020 bis 30.09.2021        2027/2028

01.10.2021 bis 30.09.2022       2028/2029

01.10.2022 bis 30.09.2023       2029/2030 

01.10.2023 bis 30.09.2024       2030/2031

01.10.2024 bis 30.09.2025       2031/2032

Wie werde ich über die Schulpflicht meines Kindes informiert?
Wenn Ihr Kind schulpflichtig wird, erhalten Sie vom Schulverwaltungs- und Sportamt der Stadt Paderborn ein Schreiben zur Anmeldung zusammen mit einem Anmeldebogen.
Die Information über die Schulpflicht wird ca. 3 - 4 Wochen vor den Anmeldeterminen versendet.
Sollten Sie kein Schreiben über die Schulpflicht bekommen haben, können Sie Ihr Kind an der Grundschule im Anmeldezeitraum anmelden.

Bei welcher Grundschule melde ich mein Kind an?
In der Stadt Paderborn gibt es verschiedene Schularten: Gemeinschaftsgrundschulen, katholische und evangelische Bekenntnisschulen.
In Bekenntnisschulen dürfen jedoch nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, wenn sie dem entsprechenden Bekenntnis angehören oder die Eltern ausdrücklich wünschen, dass Ihr Kind nach den Grundsätzen dieser Religion erzogen werden soll.

Sie können Ihr Kind nur an einer Grundschule Ihrer Wahl anmelden.

Was habe ich bei der Schulwahl zu beachten?
Einen rechtlichen Aufnahmeanspruch haben Sie nur bei der nächstgelegenen Grundschule der gewählten Schulart (katholische Grundschule, evangelische Grundschule oder Gemeinschaftsgrundschule).

Übersteigt die Zahl der Kinder mit Aufnahmeanspruch die Kapazität der nächstgelegenen Grundschule, wird die Schulleitung eine Auswahlentscheidung treffen und Ihnen gegebenenfalls eine andere Grundschule mit freier Kapazität empfehlen. In diesem Fall haben Sie gegebenenfalls einen Anspruch auf Fahrkostenerstattung für Ihr Kind.

Wählen Sie selbst eine andere als die nächstgelegene Grundschule, kann Ihr Kind dort ebenfalls nur im Rahmen der freien Plätze aufgenommen werden und hat zudem gegenüber den Kindern mit Rechtsanspruch Nachrang. Wird Ihre Anmeldung von der anderen als der nächstgelegenen Grundschule angenommen, müssen Sie für evtl. Beförderungskosten Ihres Kindes zu dieser Schule selbst aufkommen, wenn Ihre nächstgelegene Schule aufnahmebereit gewesen wäre.

Weitere Informationen zu den Schülerfahrkosten finden Sie unter der Rubrik "Verwandte Dienstleistungen".

Wann kann ich mein Kind an der Grundschule anmelden?
Sie können Ihr Kind in der Zeit vom 12.10. bis 16.10.2026 und 02.11. bis 06.11.2026 bei einer Grundschule nach vorheriger Terminvereinbarung anmelden:

  • Was muss ich zur Anmeldung mitbringen?
  1. das einzuschulende Kind
  2. Geburtsurkunde des Kindes oder das Familienstammbuch
  3. den ausgefüllten Anmeldebogen

Wann muss mein Kind zur Schuluntersuchung?
Die Schuluntersuchung wird beim Gesundheitsamt (Kreis Paderborn) durchgeführt. Hierzu erhalten Sie eine separate Einladung.

Kinder mit vermutetem sonderpädagogischem Förderbedarf
Diese Kinder werden - wie alle anderen Kinder auch - bei der nächstgelegenen Grundschule angemeldet. Die erforderlichen Maßnahmen werden von der Schulleitung eingeleitet. Sonderpädagogischer Förderbedarf kann beispielsweise in folgenden Förderschwerpunkten bestehen:
Lernen, Sprache, Hören und Kommunikation, Sehen, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, emotionale und soziale Entwicklung.

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Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen

  • Frau Wiener
    • Tel: +49 5251 88-11618
    • E-Mail: m.wiener@paderborn.de
  • Frau Wolf
    • Tel: +49 5251 88-11622
    • E-Mail: cla.wolf@paderborn.de

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