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Genehmigungspflichtige Gewerbe

Beschreibung

Nach dem gemäß § 1 Abs. 1 Gewerbeordnung geltenden Grundsatz der Gewerbefreiheit ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch (Bundes-)Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben sind. Ausnahmen und Beschränkungen in diesem Sinne sind gewerberechtliche und andere Erlaubnispflichten zur Berufszulassung und Berufsausübung.

Gewerberechtliche Erlaubnispflichten bestehen für folgende Tätigkeiten:

  • Betrieb von Privatkrankenanstalten
  • Schaustellung von Personen
  • Aufstellung von Gewinnspielgeräten
  • Veranstaltung von anderen (Geschicklichkeits-)Spielen
  • Betrieb einer Spielhalle
  • Pfandleihgeschäft
  • Versteigerergewerbe
  • Darlehens- oder Immobilien-Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer
  • Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
  • Reisegewerbe
  • Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank

Weitere Erlaubnispflichten bestehen insbesondere für folgende Tätigkeiten:

  • Zulassungspflichtige Handwerke lt. Anlage A zur Handwerksordnung (siehe unter "Weiterführende Informationen")
  • Abfallbeseitigung
  • Altenpflege
  • Apotheke
  • Arzneimittelherstellung
  • Bankgeschäfte
  • Bergbau
  • Briefbeförderung
  • Güter- und Personenverkehr
  • Inkassobüro
  • Lotterieunternehmer
  • Spielvermittler
  • Waffenherstellung und -handel
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Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen

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