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Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (orange)

Beschreibung

Wenn Sie die Voraussetzungen für die Beantragung eines Parkausweises für Behinderte nicht erfüllen, d. h. Ihnen die Merkzeichen "aG" und "BI" nicht zuerkannt sind, haben Sie die Möglichkeit unter den u. g. Bedingungen einen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen zu beantragen.

1. schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "B und G" und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).

2. schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "B und G" und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf des Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig
einem Grad der Behinderung von wenigestens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.

3. schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt.

4. schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.

Das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen wird nicht von der Straßenverkehrsbehörde geprüft. Auch ein hausärztliches oder fachärztliches Gutachten reicht für die Erteilung des Parkausweises nicht aus.

Zur Bestätigung der Voraussetzungen ist eine Stellungnahme der Abteilung Soziales, Schwerbehindertenangelegenheiten der Kreisverwaltung Paderborn erforderlich. Die Anforderung der Stellungnahme erfolgt durch die Stadt Paderborn. Bitte beachten Sie, dass es bei der Kreisverwaltung aufgrund der aktuellen Pandemiesituation zu Verzögerungen kommt, wodurch die  Bearbeitung länger dauert als im Normalfall.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie eine Parkerleichterung (oranger Parkausweis) entweder für das Bundesgebiet oder für Nordrhein-Westfalen

Die Ausnahmegenehmigung berechtigt u. a. zum Parken
- im eingeschränkten Haltverbot (bis zu 3 Stunden) 
- auf Bewohnerparkplätzen (bis zu 3 Stunden)
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,

Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
Diese Ausnahmegenehmigung gilt nicht für Parkplätze mit Zusatzzeichen (Rollstuhlfahrersymbol).

Gültigkeit:
Solange wie Ihr Schwerbehindertenausweis gültig ist, max. jedoch 5 Jahre.

 

Rechtsgrundlagen

Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Unterlagen

Die Beantragung ist schriftlich oder online möglich. Für die Onlinebeantragung nutzen Sie bitte unseren Antragsassistenten unter „Onlinedienstleistung“.

Bei der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

- Antragsformular (bei schriftlicher Antragstellung/siehe Downloads)
- Schwerbehindertenausweis oder Bescheid vom Versorgungsamt

Kosten

Der Parkausweis ist gebührenfrei.

Hinweise und Besonderheiten

Der Geltungsbereich richtet sich nach der Art der Merkzeichen im Schwebehindertenausweis.

Ist das Merkmal "B" ("Begleitperson") eingetragen, ist der Ausweis bundesweit gültig.

Fehlt das Merkmal "B", darf er nur in NRW genutzt werden.

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