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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Beschreibung

Sondereigentum kann laut Wohnungseigentumsgesetz nur dann eingeräumt werden, wenn die Wohnung in sich abgeschlossen ist. Das bedeutet, dass die Wohnung baulich von anderen getrennt ist und einen eigenen abschließbaren Eingang hat.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der Bauordnungsbehörde ausgestellt. Die Bauherrschaft/Notar/in muss sie mit dem Aufteilungsplan dem Grundbuchamt vorlegen.

Der Aufteilungsplan muss eine von der Bauordnungsbehörde mit Siegel und Unterschrift bzw. mit qualifizierter elektronischer Signatur versehene Bauzeichnung sein, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist.

In der Abgeschlossenheitsbescheinigung muss die Bauordnungsbehörde bestätigen, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.

Rechtsgrundlagen

Wohnungseigentumsgesetz

Unterlagen

Die Beantragung ist online möglich. Für die Onlinebeantragung nutzen Sie bitte unseren Antragsassistenten unter der Rubrik „Onlinedienstleistung“.

Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Bauzeichnung, die insbesondere ersichtlich macht, wie Gemeinschafts- und Sondereigentum zueinander liegen und voneinander abgegrenzt sind und dass die Wohnungen und die sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Dabei sind alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume in der Bauzeichnung mit der jeweils gleichen Nummer zu versehen.

Kosten

Neubauten:

100,00 EUR zuzüglich 50,00 - 150,00 EUR je Wohneinheit

Umwandlung von bestehenden Wohnungen in Wohnungseigentum:

100,00 EUR zuzüglich 150,00 EUR je Wohneinheit

Je zugeordnetem Garagenstellplatz:

20,00 EUR

Zahlungsweisen

  • Gebührenbescheid
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Weiterführende Informationen

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen

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