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Abnahme und Überprüfung fliegender Bauten

Beschreibung

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. (Zirkuszelt, Karussell, etc.)

Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als fliegende Bauten.

Zuständige Einrichtung