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Bauarchivauskunft

Beschreibung

Die Bauregistratur verwaltet die Bauakten aller bestehender Gebäude im Stadtgebiet Paderborn.
Die Bauakten können von auskunftsberechtigten Personen eingesehen werden.

Auskunft aus den Bauakten kann grundsätzlich nur die Eigentümerin/ der Eigentümer des jeweiligen Grundstücks erhalten. Ansonsten werden Akteneinsichten und Auskünfte aus den Akten nur mit Vollmacht der Eigentümerin/ des Eigentümers erteilt.

Rechtsgrundlagen

Informationsfreiheitsgesetz, Verwaltungsverfahrensgesetz

Unterlagen

Zur Akteneinsicht ist berechtigt:

  • Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer
  • Entwurfverfassende im Sinne der BauO NRW
  • Zwangsverwaltende
  • Bevollmächtigte der Gerichte
  • Personen mit Vollmacht der Eigentümerin / des  Eigentümers 

Zur Akteneinsicht muss der aktuelle Eigentumsnachweis vorgelegt werden. Bei Akteneinsicht durch dritte Personen ist zusätzlich die Vollmacht der Eigentümerin/ des Eigentümers erforderlich. 

Als Eigentumsnachweise gelten:

  • Grundbuchauszug (nicht älter als 3 Monate)
  • Notariell beglaubigter Kaufvertrag, wenn noch keine Umtragung im Grundbuch erfolgte
  • Erbschein in Verbindung mit dem Grundbuch wenn noch keine Übertragung im Grundbuch erfolgte

Folgende Vollmachten der Eigentümerin/ des Eigentümers werden anerkannt:

  • Schriftliche formlose Vollmacht, Vordruck erhältlich unter dem Punkt "Downloads"
  • Maklervertrag
  • Vertrag mit Planungsbüro
  • Betreuerausweis

Kosten

10,00 € je Bauakte, bis zu einem Aufwand von 15 Minuten
12,50 € darüber hinaus, pauschal

Ablichtungen aus den Akten sind gebührenpflichtig. Hierzu steht ein Münzkopierer bereit.

Zahlungsweisen

  • Gebührenbescheid

Hinweise und Besonderheiten

Die Einsichtnahme in die Bauakten ist grundsätzlich während der angegebenen Öffnungszeiten möglich.
Da die Akten vorbereitet werden müssen, ist eine Voranmeldung per Mail erforderlich. Unter dem Punkt "Zuständige Einrichtung" finden Sie die Kontaktinformationen.

Hinweis für Eigentümerinnen/ Eigentümer:

In den Bauakten können Daten enthalten sein, die nicht zur Bekanntgabe an dritte Personen geeignet sind. Mit der Zustimmung zur Akteneinsicht stimmt der Eigentümerin/ die Eigentümerin der Bekanntgabe solcher Daten zu. Es ist nicht möglich, die Akten vor einer Akteneinsicht nach sensiblen Daten durchzusehen und diese ggf. unkenntlich zu machen.

Weiterführende Informationen

Zuständige Einrichtung