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Bauarchivauskunft

Beschreibung

Die Bauregistratur verwaltet die Bauakten aller bestehender Gebäude im Stadtgebiet Paderborn.
Die Bauakten können von auskunftsberechtigten Personen eingesehen werden.

Auskunft aus den Bauakten kann grundsätzlich nur die Eigentümerin/ der Eigentümer des jeweiligen Grundstücks erhalten. Ansonsten werden Akteneinsichten und Auskünfte aus den Akten nur mit Vollmacht der Eigentümerin/ des Eigentümers erteilt.

Bitte nutzen Sie zur Beantragung einer Bauaktenauskunft unseren Antragsassistenten unter der Rubrik "Onlinedienstleistung".

Falls Sie Ihren Antrag nicht online stellen möchten, finden Sie unter der Rubrik „Downloads“ das entsprechende Formular zum Ausdrucken und Einreichen.

Die Akteneinsichten bzw. Auskünfte aus Bauakten werden in digitaler Form zur Verfügung gestellt.

Rechtsgrundlagen

Informationsfreiheitsgesetz, Verwaltungsverfahrensgesetz

Unterlagen

Zur Akteneinsicht ist berechtigt:

  • Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer
  • Entwurfverfassende im Sinne der BauO NRW
  • Zwangsverwaltende
  • Bevollmächtigte der Gerichte
  • Personen mit Vollmacht der Eigentümerin / des  Eigentümers 

Zur Akteneinsicht muss der aktuelle Eigentumsnachweis vorgelegt werden. Bei Akteneinsicht durch dritte Personen ist zusätzlich die Vollmacht der Eigentümerin/ des Eigentümers erforderlich. 

Als Eigentumsnachweise gelten:

  • Grundbuchauszug (nicht älter als 3 Monate)
  • Notariell beglaubigter Kaufvertrag, wenn noch keine Umtragung im Grundbuch erfolgt ist
  • Erbschein in Verbindung mit dem Grundbuch, wenn noch keine Übertragung im Grundbuch erfolgt ist

Folgende Vollmachten der Eigentümerin/ des Eigentümers werden anerkannt:

  • Schriftliche formlose Vollmacht, Vordruck erhältlich unter der Rubrik "Downloads"
  • Maklervertrag
  • Vertrag mit Planungsbüro
  • Betreuerausweis

Zahlungsweisen

  • Gebührenbescheid

Hinweise und Besonderheiten

Hinweis für Eigentümerinnen/ Eigentümer:

In den Bauakten können Daten enthalten sein, die nicht für Dritte zur Bekanntgabe geeignet sind. Mit der Zustimmung zur Akteneinsicht stimmt die Eigentümerin / der Eigentümer der Bekanntgabe solcher Daten zu.

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Weiterführende Informationen

Zuständige Einrichtung