Baugenehmigungsverfahren
Beschreibung
Wer bauen will, braucht dazu eine Baugenehmigung.
Dieser Grundsatz galt früher - abgesehen von unbedeutenden baulichen Anlagen - ausnahmslos. Eine ganze Reihe öffentlich-rechtlicher Vorschriften schränkt die Baufreiheit nach Art. 14 Grundgesetz ein.
Im Baugenehmigungsverfahren wird geprüft, ob das geplante Bauvorhaben diesen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. In erster Linie geht es dabei um die Frage, ob das Vorhaben mit den bauplanungsrechtlichen und den bauordnungsrechtlichen Vorschriften in Einklang steht.
Baugenehmigungsverfahren Sonderbauten
Nur noch bei Sonderbauten wird die vollständige Einhaltung aller maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft (§ 65 BauO NRW).
Sonderbauten sind bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung, wie z. B. Hochhäuser, größere Verkaufs- und Versammlungsstätten, Sportstätten, Krankenhäuser, Heime und Tageseinrichtungen für Kinder, Behinderte und alte Menschen, Kindergärten und -krippen aller Art, Schulen und Hochschulen.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Alle übrigen noch genehmigungspflichtigen Bauvorhaben werden im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren behandelt (§ 64 BauO NRW).
In diesem Verfahren prüft die Bauordnungsbehörde nicht mehr jedes Detail, sondern nur das in § 64 BauO NRW festgelegte eingeschränkte Prüfprogramm, z. B. ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist und ob es den örtlichen Bauvorschriften (z. B. Stellplatzsatzung, Kinderspielplatzsatzung) entspricht. Abweichungen vom materiellen Recht (Abstandsflächen, Brandschutz etc.) müssen isoliert beantragt und begründet werden. Hierfür ist keine bestimmte Form vorgeschrieben.
Andere öffentlich-rechtliche Anforderungen werden nur überprüft, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Denkmalschutzgesetz) entfällt oder ersetzt wird.
Die für Sie zuständigen Kontaktpersonen der Bauaufsichtsbezirke finden Sie unter dem Punkt "Weiterführende Informationen".
Rechtsgrundlagen
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
Kosten
Sie erhalten einen Gebührenbescheid
Weiterführende Informationen
Kontaktpersonen Bauaufsichtsbezirke
Bauantrag einfaches Baugenehmigungsverfahren § 64 BauO NRW 2018
Vorlage Genehmigungsfreistellung § 63 BauO NRW
Bauantrag Werbeanlage
Baugenehmigungsverfahren § 65 BauO NRW (Großer Sonderbau §50 BauO NRW),
Baubeschreibung
Anzeige Beseitigung Anlagen §62 Abs. 3 BauO NRW 2018 (I/6)
Antrag auf Abweichung Ausnahme Befreiung §69 BauO NRW
Zuständige Einrichtung
- Bauordnungsamt
- Stadtverwaltung Paderborn
- Am Hoppenhof 33
- 33104 Paderborn
- E-Mail: bauinfo@paderborn.de