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Baulastenverzeichnis

Beschreibung

Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer können durch eine Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde Baulasten auf ihre Grundstücke übernehmen. Die Baulast ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück und erhält als Ordnungsmerkmal eine Nummer. Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt.

Sinn und Zweck einer Baulast ist es, ein bestimmtes, öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechendes Bauvorhaben genehmigungsfähig zu machen. Die Baulast soll somit die Voraussetzungen für eine Baugenehmigung schaffen und ist grundsätzlich vorhabenbezogen.
Die Verpflichtung zur Übernahme einer Baulast ist öffentlich-rechtlicher Natur, häufig findet aber parallel eine privatrechtliche Absicherung statt. Eine zivilrechtliche Absicherung bedarf es aber zur Wirksamkeit der Baulast nicht.

Beim Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie kann es wichtig sein zu wissen, inwieweit diese durch die Eintragung von Baulasten belastet sind. Hierzu ist eine schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis möglich. In diesem Zusammenhang ist das berechtigte Interesse nachzuweisen. Der Antrag ist formlos zu stellen.

Rechtsgrundlagen

§ 85 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)

Unterlagen

Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis können persönlich, telefonisch oder schriftlich durch einen formlosen Antrag (per Post, Fax oder Email) erteilt werden.
Hierfür werden Angaben zum Grundstück (Gemarkung, Flur, Flurstück, Straße und Hausnummer) benötigt.

Kosten

Mündliche Auskünfte zu den Baulasten sind gebührenfrei.

Es kann auch eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt werden:

  • keine Baulast vorhanden: 30,00 EUR pro Grundstück (=Flurstück)
  • Baulast vorhanden: 50,00 EUR je Baulast, max. 150,00 EUR je Grundstück (=Flurstück)

    Hierzu ergeht dann ein Gebührenbescheid.
  • Eintragung einer Baulast 50,00 EUR - 250,00 EUR
  • Löschung einer Baulast 50,00 EUR - 250,00 EUR

Zahlungsweisen

  • Gebührenbescheid

Bearbeitungsdauer

  • persönliche und telefonische Anfragen: sofortige Auskunft
  • schriftliche Anfragen: 5 - 10 Tage

Onlinedienstleistung

Weiterführende Informationen

Zuständige Einrichtung