Straßenbaubeitrag
Beschreibung
Straßenbaubeiträge erhebt die Stadt von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke. Diese Beiträge fallen an, wenn in einer Straße zum Beispiel die Fahrbahn, der Gehweg oder die Straßenbeleuchtung erneuert oder verbessert werden muss.
Reparaturen an einzelnen Straßenstellen zählen zu Unterhaltungsmaßnahmen, welche die Stadt übernimmt. Sie sind daher auch nicht beitragspflichtig.
Unter Erneuerung versteht man den Ersatz eines alten und aufgebrauchten Straßenteils wie zum Beispiel einer rissigen Fahrbahn oder eines alten unebenen Gehweges.
Eine Verbesserung liegt beispielsweise vor, wenn durch den Austausch alter Straßenlaternen oder Leuchtenköpfe eine Erhöhung der Lichtstärke erzielt wird.
Als Verbesserung gilt auch, wenn eine Straße vorteilhaft in ihrer Aufteilung durch Anlage eines separaten Parkstreifens oder Radweges verändert wird.
Wenn eine Straße erneuert oder verbessert wird, geschieht dies eindeutig zum Vorteil der Anlieger. Aus diesem Grunde sind die anliegenden Grundstückseigentümer an den Kosten der Maßnahmen beteiligt. Nach der Rechtsprechung sind die Gemeinden sogar verpflichtet, diese Kosten teilweise umzulegen.
Rechtsgrundlagen
Die Straßenbaubeiträge sind im Kommunalabgabengesetz NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Paderborn geregelt.
Hinweise und Besonderheiten
Wie hoch der prozentuale Anteil ist, den die Grundstückseigentümer zahlen müssen, richtet sich nach verschiedenen Aspekten. So werden kleine Anliegerstraßen anders bewertet als Hauptverkehrsstraßen, weil hier der Vorteil für die Anlieger unterschiedlich ist. Die Höhe des jeweiligen Anteils der Straßenbaubeiträge steht in der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Paderborn.
Für die Verteilung der Straßenbaubeiträge, die auf alle anliegenden Grundstückseigentümer umgelegt werden, sind ebenfalls - wie im Erschließungsbeitragsrecht - die Grundstücksgröße sowie die Möglichkeit der Bebauung maßgebend (vgl. Stichwort Erschließungsbeiträge).
Es gilt ein Zahlungszeitraum von einem Monat nach Erhalt des entsprechenden Bescheids.
Auch im Falle einer Klage ist der Beitrag rechtzeitig zu zahlen.
Da bei Straßenbaubeiträgen inzwischen voraussetzungslos Ratenzahlungsanträge gestellt und genehmigt werden können, ist eine Zahlung des Beitrags auf Antrag in Raten möglich.
Weiterführende Informationen
Zuständige Einrichtung
- Straßen- und Brückenbauamt - Allgemeine Verwaltung, Straßenbaubeiträge
- Stadtverwaltung Paderborn
- Am Hoppenhof 33
- 33104 Paderborn
Zuständige Kontaktpersonen
- Frau Berendes
- Tel: +49 5251 88-16651
- E-Mail: pia.berendes@paderborn.de
- Herr Rüther
- Tel: +49 5251 88-11846
- E-Mail: a.ruether@paderborn.de
- Herr Vieth
- Tel: +49 5251 88-11564
- E-Mail: michael.vieth@paderborn.de
- Herr Lüthen
- Tel: +49 5251 88-11434
- E-Mail: f.luethen@paderborn.de
- Frau Schneider Sachgebietsleitung
- Tel: +49 5251 88-11463
- E-Mail: a.schneider@paderborn.de