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Betreuungen

Beschreibung

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (BGB § 1814).

Die Betreuungsstelle schlägt dem Betreuungsgericht einen geeigneten Betreuer vor und ermittelt für das Gericht die notwendigen Sachverhalte, damit eine gerichtliche Entscheidung ergehen kann.

Die Betreuungsstelle bietet Ihnen nach vorheriger Terminvereinbarung gerne eine persönliche Beratung sowie die Beglaubigung von Vorsorgevollmachten an. Ihre Ansprechpartner/innen finden Sie unter "Zuständige Kontaktpersonen".

 

Rechtsgrundlagen

- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Betreuungsbehördengesetz (BtBG)

Unterlagen

- Auftrag des Gerichtes

Fristen

Die Bearbeitung einzelner Fälle erfolgt kurzfristig unter Einbeziehung aller Beteiligten.

Hinweise und Besonderheiten

In der Betreuungsstelle sowie unter "Downloads" erhalten Sie eine Informationsbroschüre zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung.

Zu den dort aufgeführten Inhalten kann nach Terminvereinbarung eine Beratung in der Betreuungsstelle oder bei den ansässigen Betreuungsvereinen (siehe "Weitere Informationen") erfolgen.

Für die Beglaubigung von Unterschriften unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen ist nach vorheriger Terminvereinbarung die Betreuungsstelle ebenfalls Ihr Ansprechpartner (siehe "Zuständige Kontaktpersonen").

Eine Beglaubigung von Patientenverfügungen ist generell nicht möglich.

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Zuständige Kontaktpersonen