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Übermittlungssperre im Melderegister

Beschreibung

Einigen Datenübermittlungen kann nach dem Bundesmeldegesetz widersprochen werden.

Nach dem Bundesmeldegesetz ist ein Widerspruch möglich gegen die Datenübermittlung

  • an Parteien, Wählergruppen und Wahlvorschlagsträgern,
  • anlässlich Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk,
  • von Familienangehörigen eines Mitglieds einer Religionsgemeinschaft, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören.

Die Übermittlungssperren werden nur für diesen Wohnsitz eingerichtet. Wenn Sie eine Datenübermittlung für alle Wohnsitze ausschließen wollen, müssen Sie die Übermittlungssperren bei den entsprechenden Meldebehörden einrichten.

Allgemeine Informationen

Eine Übermittlungssperre ist ein Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten an bestimmte Empfänger. Jede in Paderborn gemeldete Person hat gemäß § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) das Recht und die Möglichkeit, jederzeit der Datenübermittlung an bestimmte Institutionen zu widersprechen. Nach der Eintragung bleibt die Sperre im Melderegister bis zu ihrem Widerruf bestehen.

Übermittlungssperren können eingerichtet werden gegen die Weitergabe der Daten

  • an Religionsgesellschaften
  • für Alters- und Ehejubiläen
  • an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen.

Übermittlung von Meldedaten an Parteien

Gemäß § 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen. Von der Möglichkeit dieser Auskunft machen nahezu alle etablierten Parteien Gebrauch. Dies ist im Vorlauf von Wahlen üblich und rechtlich zulässig.

Die Auskünfte werden über Gruppen von Wahlberechtigten erteilt, für deren Zusammensetzung ausschließlich das Lebensalter entscheidend ist. Eine andere Eigenschaft, wie z.B. die Staatsangehörigkeit, ist kein Auswahlkriterium. Die Auskünfte dürfen per Gesetz zudem nur folgende Daten enthalten: Familienname, Vorname, ggf. Doktorgrad und die derzeitige Anschrift. Die Geburtstage hingegen dürfen den Antragstellern nicht mitgeteilt werden.

Mit Abstand häufigster Fall ist die Auskunft zur Gruppe der Erstwählenden, um diese mit einem entsprechenden Anschreiben von der eigenen Partei zu überzeugen und zur Wahl aufzurufen.

Gruppenauskünfte sind ausschließlich in den sechs Monaten vor der Wahl möglich. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese zudem nur für die Werbung bei der Wahl verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl wieder zu löschen bzw. zu vernichten. Es werden keine Auskünfte über Personen erteilt, über die eine Auskunftssperre nach § 51 BMG vermerkt ist.

Wenn Sie der Übermittlung an Parteien widersprechen möchten, steht Ihnen ebenfalls das Formular im Downloadbereich zur Verfügung.

Auskunftssperre in Melderegister eintragen

Eine Auskunftssperre gemäß § 51 BMG kann auf Antrag ins Melderegister eingetragen werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, dass durch Melderegisterauskünfte eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Güter entstehen könnte.

Hierzu ist eine Antragstellung mit detaillierter Schilderung der Gefährdungslage erforderlich. Es muss das Vorliegen einer konkreten Bedrohung erkennbar sein, entsprechende Nachweise zur Glaubhaftmachung der Angaben, wie z. B. eine polizeiliche Anzeige, Gerichtsbeschlüsse o.ä. sind dem Antrag beizufügen.

Bei Fragen zur Beantragung einer Auskunftssperre wenden Sie sich bitte telefonisch oder nach Terminabsprache persönlich an die Mitarbeitenden des Einwohneramtes.

Rechtsgrundlagen

Übermittlungssperre: § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 BMG
Auskunftssperre: § 51 BMG

Unterlagen

Die Beantragung ist online möglich. Für die Onlinebeantragung nutzen Sie bitte unseren Antragsassistenten unter der Rubrik "Onlinedienstleistung".

Alternativ können Sie den Antrag auch formlos stellen. Dies ist vorzugsweise schriftlich (per Post oder E-Mail) sowie persönlich möglich.

Bei der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Ausweisdokument
  • formloser Antrag (bei schriftlicher Antragstellung)

Bearbeitungsdauer

max. 4 Wochen

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