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Baumschutzsatzung der Stadt Paderborn

Beschreibung

Warum sind Bäume im Stadtgebiet zu schützen?

Mit der Baumschutzsatzung soll die Erhaltung und Förderung des vorhandenen und zukünftigen Baumbestandes in den bebauten Ortsteilen von Paderborn gewährleistet werden.
Bäume dienen als Schattenspender. Sie binden CO2, bieten Lebensraum für verschiedene Tier- und Pflanzenarten und haben eine wichtige Funktion bei der Schaffung von Ruhe- und Erholungsräumen.

Welche Bäume fallen unter die Baumschutzsatzung?

Laubbäume sind geschützt ab einem Stammumfang von 80 cm und Obst- und Nadelbäume ab einem Stammumfang von 120 cm, jeweils gemessen in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden.
Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 120 cm beträgt und ein Stamm einen Mindestumfang von 60 cm aufweist.
Liegt der Kronenansatz unter 1 m, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.
Nicht geschützt sind Weichhölzer (z.B. Erlen, Weiden, Birken, Pappeln), Obstbäume unabhängig vom Stammumfang, wenn sie Erwerbszwecken dienen und Bäume, die sich innerhalb einer durch rechtskräftigen Bebauungsplan ausgewiesenen überbaubaren Fläche befinden.
Unabhängig von der Baumart und dem Stammumfang sind auch Bäume geschützt, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind.

Welche Bereiche fallen unter die Baumschutzsatzung?

Der Geltungsbereich der Baumschutzsatzung liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne der Stadt Paderborn.
Ausgenommen sind Flächen, für die Land- und Forstwirtschaft festgelegt wurde, sowie Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile.

Für welche Maßnahmen am Baum ist ein Antrag erforderlich?

Grundsätzlich sind Maßnahmen verboten, die den Baum zerstören, schädigen oder den Aufbau des Baumes wesentlich verändern. Darunter fallen auch Handlungen, die negative Einwirkungen auf den Raum (Wurzel, Trauf- und Kronenbereich) haben, die die Bäume zur Existenz benötigen.

Eine Ausnahmegenehmigung ist für folgende Handlungen erforderlich:

  • Entfernung
  • Handlungen, die die Lebensfähigkeit des Baumes dauerhaft negativ beeinflussen
  • Handlungen, die den Aufbau wesentlich verändern

Ausgenommen sind kleinere Sicherungs- und Pflegemaßnahmen (z.B. Entfernung von Zweigen, die Gebäude berühren, Entfernung von Totholz).

Ausgenommen sind auch unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert. Dies ist nur dann gegeben, wenn nicht mehr genügend Zeit besteht, vor der Gefahrenbeseitigung die erforderlichen Genehmigungen einzuholen oder andere Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperren des Gefahrenbereiches) durchzuführen. Die unaufschiebbaren Maßnahmen sind der Stadt Paderborn im Nachhinein unverzüglich anzuzeigen.

Gründe für eine Ausnahme von den Regelungen der Baumschutzsatzung sind:

a) Es besteht aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts eine rechtliche Verpflichtung den Baum zu entfernen oder im Aufbau wesentlich zu verändern.
b) Vom geschützten Baum gehen Gefahren für Personen und Sachen von bedeutendem Wert aus.
c) Krankheit oder Überalterung des Baumes
d) Wenn ein Baum zum Schutz anderer geschützter Bäume entfernt oder wesentlich verändert werden muss.
e) Die Einwirkung von Sonne und Licht auf Fenster sind unzumutbar beeinträchtigt. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Fenster so beschattet sind, dass die dahinterliegenden Wohnräume     während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können.
f) Wenn eine nach baurechtlichen-, bauplanungsrechtlichen oder immissions-schutzrechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann.
g) Wenn eine nicht beabsichtigte Härte vorliegt und die Befreiung mit den öffentlichen Interessen vertretbar ist.

Bei den unter Punkt f) und g) genannten Gründen ist eine erforderliche Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung zu beachten.

Wann sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen?

Wenn ein Baum aufgrund einer zulässigen baurechtlichen, planungsrechtlichen oder immissionsrechtlichen Nutzung oder aber aufgrund einer nicht beabsichtigten Härte entfernt werden muss, sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen oder Ausgleichszahlungen zu leisten.

Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Bis zu einem Stammumfang von 150 cm ist als Ersatz ein Baum derselben oder gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang von 16 cm – 18 cm zu pflanzen. Beträgt der Stammumfang mehr als 150 cm ist für jeden weiteren angefangenen Meter eine weitere Ersatzpflanzung vorzunehmen.

Als allgemeinen Mailkontakt zur Abteilung nutzen Sie bitte die Adresse baumschutz@paderborn.de

Rechtsgrundlagen

Satzung

Unterlagen

Bei der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Online-Antrag
  • formloser Antrag

Der Antrag sollte folgende Informationen beinhalten:

  •  Kontaktdaten des/der Antragsteller*in
    (Falls der/die Antragsteller*in nicht Eigentümer*in des Baumes ist, ist die Zustimmung des/der Grundstückseigentümers*in erforderlich)
  • Bauminformationen
    (Anzahl und Art der Bäume, Stammumfang, Baumstandort (Lageplan bzw. Skizze))
  • Begründung des Antrages
  • ggf. Fotos oder Belege

Kosten

Ab wann sind Ausgleichszahlungen zu leisten? 

Ist eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Wert, der für die Ersatzpflanzung vorgesehenen Baumes, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale in Höhe von 350 EUR. 

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Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen

  • Frau Brakhane
    • Tel: +49 5251 88-16776
    • E-Mail: c.brakhane@paderborn.de