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Lernmittelfreiheit / Eigenanteil

Beschreibung

Das Land Nordrhein-Westfalen hat für alle Schulformen Durchschnittsbeträge festgelegt, die den durchschnittlichen Aufwendungen für die Beschaffung der in einem Schuljahr insgesamt erforderlichen Lernmittel entsprechen.

In Höhe von 2/3 dieses festgelegten Durchschnittsbetrages überlässt die Stadt Paderborn jedem Schüler der städtischen Schulen Schulbücher und andere Lernmittel zum befristeten Gebrauch (Ausleihe).

Von diesem Durchschnittsbetrag haben die Erziehungsberechtigten 1/3 auf eigene Kosten zu tragen (Eigenanteil).

Für die allgemeinbildenden Schulen gelten seit dem Schuljahr 2021/2022 folgende Durchschnittsbeträge:

1. Primarstufe
Grundschule: bis zu 48,00 EUR

Schulträger 2/3 = 32,00 EUR
Eltern 1/3 = 16,00 EUR


2. Sekundarstufe I (Klassen 5 - 10)
Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule: bis zu 102,00 EUR

Schulträger 2/3 = 68,00 EUR
Eltern 1/3 = 34,00 EUR


3. Sekundarstufe II
Gymnasiale Oberstufe: bis zu 93,00 EUR

Schulträger 2/3 = 62,00 EUR
Eltern 1/3 = 31,00 EUR


4. Förderschulen
Klassen 1 - 4: bis zu 48,00 EUR

Schulträger 2/3 = 32,00 EUR
Eltern 1/3 = 16,00 EUR

Klassen 5 - 10: bis zu 102,00 EUR

Schulträger 2/3 = 68,00 EUR
Eltern 1/3 = 34,00 EUR




Rechtsgrundlagen

Schulgesetz NRW § 96 Lernmittelfreiheit (SchulG NRW)

Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 SchulG (VO zu § 96 Abs. 5 SchulG)

Unterlagen

Das Sozialamt der Stadt Paderborn erstattet den Eigenanteil für Schulbücher für Empfänger von laufenden Leistungen:

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (SGB XII)
  • Grundsicherung (SGB XII)
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Bitte reichen Sie dazu den Buchbestellschein mit Namen des Kindes aus der Schule zusammen mit dem Kassenbon bei Ihrer zuständigen Sachbearbeitung im Sozialamt ein. Das Geld wird im Anschluss auf Ihr Konto überwiesen.

Empfänger von Bürgergeld wenden sich für die Übernahme der Kosten bitte an ihre zuständige Sachbearbeitung im Jobcenter.

Zuständige Einrichtung