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Anzeige eines Wanderlagers

Beschreibung

Wanderlager sind Verkaufsveranstaltungen, bei denen Gewerbetreibende im Reisegewerbe Waren oder Dienstleistungen zum Verkauf anbieten oder Bestellungen annehmen.
Die Gewerbetreibenden sind dabei außerhalb ihrer regulären gewerblichen Betriebsstätte oder ohne eine solche zu haben, aus einer vorübergehend festen Vertriebsstätte heraus, tätig. Dies ist z.B. bei einer Verkaufsveranstaltung in einer angemieteten Gaststätte oder in einem Veranstaltungsraum der Fall.

Rechtsgrundlagen

§ 56a Gewerbeordnung (GewO)

Unterlagen

In der öffentlichen Ankündigung muss enthalten sein:

- Ort der Veranstaltung
- Datum und Uhrzeit konkret
- Art der Ware/ Dienstleistung der Veranstaltung
- kein Hinweis auf unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Dienstleistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen, und Ausspielungen

Bei der Behörde muss angezeigt werden:

- Name und Adresse des Veranstaltenden
- Name und Adresse des Gewerbetreibenden, für dessen Rechnung, Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden
- Reisegewerbekarte (Nachweis)
- schriftliche Namensangabe einer eventuell bevollmächtigten Vertretung der veranstaltenden Person
- Unterschrift der anzeigenden Person (Veranstaltender oder die der Person, auf dessen Rechnung die Veranstaltung erfolgt)
- Wortlaut und Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen (möglichst mit Kopie der öffentlichen Bekanntmachung in den Medien).

Fristen

Wird die Verkaufsveranstaltung öffentlich z.B. in Zeitungen, auf Plakaten, im Internet oder über andere Medien angekündigt oder beworben, muss sie zwei Wochen im Voraus beim zuständigen Gewerbeamt angezeigt werden.

Hinweise und Besonderheiten

Im Zusammenhang mit der Veranstaltung eines Wanderlagers dürfen unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden.

Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch die in der Anzeige genannten Veranstaltenden oder dessen schriftlich bevollmächtigten Vertretung geleitet werden; der Name der Vertretung ist dem Ordnungsamt in der Anzeige mitzuteilen.

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Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen

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