Wohnberechtigungsschein (Einkommensermittlung und Einkommensgrenze)
Beschreibung
Einkommensermittlung
Es wird regelmäßig das Jahreseinkommen des vergangenen Kalenderjahres zugrunde gelegt, sofern sich die Einkommensverhältnisse im Kalenderjahr der Antragstellung nicht geändert haben und innerhalb von 12 Monaten unverändert fortbestehen werden. Eine innerhalb von 12 Monaten zu erwartende Einkommensveränderung ist durch Hochrechnung auf ein fiktives Jahreseinkommen zu erfassen.
Einkommensgrenze
Ein WBS kann nur erteilt werden, wenn die nach der Personenzahl gestaffelte Einkommensgrenze eingehalten wird. Die Einkommensgrenze beträgt nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum des Landes Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW):
- 20.420,00 Euro für einen 1-Personen-Haushalt
- 24.600,00 Euro für einen 2-Personen-Haushalt
- Zuzüglich 5.660,00 Euro für jede weitere zum Haushalt rechnende Person
- Zuzüglich 740,00 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind
Pauschale Abzugsbeträge
Vom Bruttojahreseinkommen ist ein pauschaler Abzug von maximal 36% möglich. Der pauschale Abzug ist möglich, wenn folgende Steuern bzw. Beiträge entrichtet werden:
- Einkommens-, Lohn- bzw. Kirchensteuer (12%)
- Beiträge zu einer gesetzlichen/freiwilligen/privaten Krankenversicherung (12%)
- Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung oder ähnliche Einrichtungen mit entsprechender Zweckbindung (z.B. Lebensversicherung, Riester-Rente etc.) (12%)
Der pauschale Abzug für die Entrichtung von Beiträgen wird nicht gewährt, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung besteht, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden.
Freibeträge
Bei der Feststellung des anrechenbaren Jahreseinkommens bleiben nach § 15 Abs. 3 WFNG NRW u.a. folgende Freibeträge anrechnungsfrei:
- 2-Personen-Haushalt (4.000 €)
- Ehepaare und eingetragene Lebenspartner (4.000 €)
- Schwerbehinderte (je nach GdB – 665 € bis 4.500 €)
- Pflegebedürftige (je nach Pflegegrad – 330 € bis 5.830 €)
- Unterhaltspflichtige (je nach Unterhaltsverpflichtung bis zu 8.000 €)
Weitere Informationen zur Wohnungsgröße, Wohnungsvermittlung und Beantragung des Wohnberechtigungsscheins finden Sie unter "Verwandte Dienstleistungen".
Rechtsgrundlagen
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
- Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
- Einkommensermittlungserlass (EEE)
Zuständige Einrichtung
- Amt für Liegenschaften und Wohnungswesen - Wohnungswesen
- Amt für Liegenschaften und Wohnungswesen
- Bahnhofstraße 28/30 (ehem. Finanzamt)
- 33102 Paderborn
Zuständige Kontaktpersonen
- Herr Aplas
- Tel: +49 5251 88-111486
- E-Mail: da.aplas@paderborn.de
- Frau Rose
- Tel: +49 5251 88-11327
- E-Mail: d.rose@paderborn.de