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Allgemeine Informationen zum Aufenthaltstitel für Ausländer

Beschreibung

Wichtige Information für ukrainische Geflüchtete, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sind:

Mit Beschluss vom 24.11.2023 hat der Bundesrat der sog. Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV ) zugestimmt.

Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 dieser Verordnung gelten die  Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine, die am 01.02.2024 gültig sind, bis 04.03.2025 fort. Dieses gilt, obwohl auf dem elektronischen Aufenthaltstitel das Ablaufdatum „04.03.2024“ angegeben ist. Die Aufenthaltserlaubnis muss nicht verlängert werden. Eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist ebenfalls nicht erforderlich.

Die Fortgeltung endet mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall oder wenn die Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Änderung einer Auflage oder Nebenbestimmung erneut erteilt wird (§ 2 Abs. 1 S. 2 UkraineAufenthFGV).

Es gibt verschiedene Aufenthaltstitel:

a) Aufenthaltserlaubnis - befristet - (§ 7 AufenthG)
    1. Aufenthalt aus familiären Gründen (Familiennachzug)
        - Nachzug von Ehegatten
        - Nachzug von Kindern
    2. Aufenthalt zu Studienzwecken
    3. Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
        - unselbstständige Beschäftigung
        - selbstständige Beschäftigung
    4. Aufenthalt zur beruflichen Aus- und Weiterbildung
    5. Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

b) Niederlassungserlaubnis - unbefristet - (§ 9 AufenthG)

Die Niederlassungserlaubnis stellt einen unbefristeten Aufenthaltstitel dar, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt, darf grundsätzlich nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden und berechtigt zur Erwerbstätigkeit.

Einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hat:

- wer 5 Jahre lang eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
- seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, 
- 5 Jahre lang sozialversicherungspflichtig beschäftigt war,
- ausreichende Deutschkenntnisse und
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung vorweisen kann.

Die erforderlichen Kenntnisse sind durch einen erfolgreichen Integrationskurs nachzuweisen.

Informationen zur elektronischen Antragsstellung finden Sie unter der Rubrik "Onlinedienstleistung".


c) Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a AufenthG)

Darüber hinaus gibt es noch weiter Regelungen, die Ausländern im Bundesgebiet den Aufenthalt möglich machen. Sie stellen aber keinen Aufenthaltstitel dar:

- Aufenthaltsgestattung (während des Asylverfahrens)
- Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

Weitere Informationen zu den einzelnen Aufenthaltstiteln finden Sie unter der Rubrik "Verwandte Dienstleistungen".

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