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Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit

Beschreibung

Wichtige Information: Eine persönliche Vorsprache im Ausländeramt der Stadt Paderborn ist ab sofort nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Das Aufenthaltsgesetz sieht eine leichte und vorsichtige Öffnung für die Zuwanderung von qualifizierten Arbeitskräften und Selbständigen vor. Für Nicht- und Geringqualifizierte bleibt der so genannte Anwerbestopp weitgehend beibehalten. Die wesentlichen Regelungen des Arbeitsmarktzuganges finden Sie in der Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung).

Durch ein internes Zustimmungsverfahren wird die Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde in einem Akt mit der Arbeitsgenehmigung erteilt, sofern die Arbeitsverwaltung intern zugestimmt hat (»one-stop-government«).

Der Arbeitsmarktzugang von Ausländerinnen und Ausländern, die bereits in Deutschland leben und (noch) einer Arbeitsgenehmigung bedürfen, wird durch die Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (BeschVerfV) geregelt. Dies gilt auch für den Arbeitsmarktzugang von Geduldeten. Arbeitsberechtigungen gelten als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Es gibt 2 Arten der Zuwanderung zum Zwecke der Erwerbstätigkeit:

1. die Zuwanderung zur  u n s e l b s t s t ä n d i g e n  Erwerbstätigkeit

a)
Zuwanderung Qualifizierter, § 18 Abs. 4 AufenthG
Im begründeten Einzelfall können qualifizierte Fachkräfte zuwandern, wenn hierzu ein öffentliches Bedürfnis besteht.

Die Voraussetzungen sind:

- ein konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor,
- an der Beschäftigung besteht ein öffentliches, insbesondere ein regionales wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse,
- die Bundesagentur für Arbeit hat zugestimmt oder durch Rechtsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung ist die Zustimmung entbehrlich.

Die Zustimmung ist möglich, wenn:

die qualifizierte Berufsausbildung des Ausländers entweder einer von der Bundesagentur zugelassenen Berufsgruppe oder einem zugelassenen Wirtschaftszweig entspricht oder sich durch die Beschäftigung des Ausländers keine nachteiligen Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt ergeben und das Vorrangsprinzip beachtet wurde und
der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.

Die qualifizierten Fachkräfte erhalten eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis. Staatsangehörige der neuen EU-Beitrittsstaaten genießen Vorrang gegenüber Angehörigen von Drittstaaten.

b) Zuwanderung Hochqualifizierter, § 19 AufenthG
Hochqualifizierte Ausländer sollen zuwandern können, wenn:

- ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt (§ 18 Abs. 5 AufenthG),
- die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat (die Zustimmung ist möglich, wenn sich durch die Beschäftigung des Ausländers keine negativen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben) oder durch Rechtsverordnung festgelegt ist, dass diese Zustimmung entbehrlich ist (§ 39 Abs. 5 AufenthG),
davon auszugehen ist, dass die Integration des Ausländers in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist und
- der Lebensunterhalt ohne staatliche Hilfe gesichert ist (§ 19 Abs. 1 AufenthG)

Als Hochqualifizierte werden angesehen:

Wissenschaftler mit besonderen Fachkenntnissen,
Lehrpersonen oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobenen Funktionen (ohne festgelegte Gehaltsgrenze) und Spezialisten sowie leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in
Höhe von mindestens der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung erhalten (zurzeit 66.000 EUR brutto).

Die Gruppe der Hochqualifizierten erhält von Beginn an eine Niederlassungserlaubnis, wobei die jeweilige Landesregierung bestimmen kann, dass deren Erteilung der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf.

c) Zuwanderung ohne qualifizierte Berufsausbildung, § 18 Abs. 3 AufenthG
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, ist nur möglich, wenn die durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG die Erteilung der Zustimmung zur Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist.


2. die Zuwanderung zur  s e l b s t s t ä n d i g e n  Erwerbstätigkeit, § 21 AufenthG

Das deutsche Ausländerrecht enthält ausdrückliche Regelungen, wonach zuziehende Ausländer sich auch als Selbständige in Deutschland niederlassen können.

Voraussetzungen sind:

1) ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse Deutschlands oder ein besonderes regionales Bedürfnis und
2) die Erwartung positiver Auswirkung auf die Wirtschaft sowie
3) die Sicherung der Finanzierung des Vorhabens durch Eigenmittel oder eine Kreditzusage.

Diese Voraussetzungen gelten bei einer Investition von mindestens 250.000 EUR und der Schaffung von 5 Arbeitsplätzen regelmäßig als erfüllt. Falls die Investitionssumme oder die Zahl der Arbeitsplätze niedriger sind, werden die Voraussetzungen z.B. anhand der Tragfähigkeit der Geschäftsidee, der Höhe des Kapitaleinsatzes, der unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers unter Einbeziehung u.a. von Gewerbebehörden und Kammern geprüft.

Zunächst wird eine Aufenthaltserlaubnis für längstens 3 Jahre erteilt. Abweichend von den gewöhnlichen Voraussetzungen kann bereits nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, sofern die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht wurde und der Lebensunterhalt gesichert ist.

Weiterführende Informationen

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen