Elektronischer Aufenthaltstitel
Beschreibung
Wichtige Information für ukrainische Geflüchtete, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sind:
Mit Beschluss vom 24.11.2023 hat der Bundesrat der sog. Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV ) zugestimmt.
Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 dieser Verordnung gelten die Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine, die am 01.02.2024 gültig sind, bis 04.03.2025 fort. Dieses gilt, obwohl auf dem elektronischen Aufenthaltstitel das Ablaufdatum „04.03.2024“ angegeben ist. Die Aufenthaltserlaubnis muss nicht verlängert werden. Eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist ebenfalls nicht erforderlich.
Die Fortgeltung endet mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall oder wenn die Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Änderung einer Auflage oder Nebenbestimmung erneut erteilt wird (§ 2 Abs. 1 S. 2 UkraineAufenthFGV).
Am 1. September 2011 wurde der elektronische Aufenthaltstitel eingeführt. Der so genannte eAT ersetzt den bisherigen Aufenthaltstitel, der als Klebeetikett im Reisepass integriert wurde. Des Weiteren wird durch neue Sicherheitsmerkmale die Fälschungssicherheit gegenüber dem bisherigen Klebeetikett erhöht.
Die technischen Ausgestaltungen des eAT sind mit denen des neuen Personalausweis vergleichbar. Auf einem kontaktlosen Chip werden personenbezogenen Daten, ein digitales biometrisches Lichtbild und Fingerabdrücke gespeichert. Außerdem schafft eine integrierte Online-Ausweisfunktion die Möglichkeit, sich bei Internetdiensten elektronisch auszuweisen. Diese Funktion kann auf Wunsch ein- bzw. ausgeschaltet werden.
Umtausch oder Übertragung des elektronischen Aufenthaltstitels (eaT) ist nicht möglich, es erfolgt in diesen Fällen immer eine Neuausstellung.
Gültigkeit der bisherige Aufenthaltstitel:
Mit der Einführung des eAT müssen die "alten Etiketten" nicht gegen den neuen eAT ausgetauscht werden.
Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren bleiben bis längstens 31. August 2021 gültig.
Gültigkeit bei Ausstellung des neuen elektronischen Aufenthaltstitel:
Die Gültigkeit des elektronischen Aufenthaltstitel richtet sich immer nach der Dauer der Aufenthaltserlaubnis und setzt zudem einen gültigen Pass voraus. Bei unbefristet erteilten Aufenthaltstiteln ist die Karte selbst maximal 10 Jahre gültig.
Ablauf der Antragstellung:
Der elektronische Aufenthaltstitel wird im Kreditkartenformat ausgestellt. Auf dem Chip des eAT werden u. a. die Fingerabdrücke und ein biometrisches Lichtbild gespeichert.
Daher müssen alle Antragstellerinnen und Antragsteller, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, persönlich mit den notwendigen Unterlagen bei der Ausländerbehörde vorsprechen. Wenn alle Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt sind, wird der eAT bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellt.
Abholung des elektronischen Aufenthaltstitels:
Sie erhalten den eAT nicht sofort, da er durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt wird. Bis zur Aushändigung dauert es erfahrungsgemäß drei bis fünf Wochen, in Einzelfällen auch länger.
Nachdem der Aufenthaltstitel von der Bundesdruckerei in Berlin an die zuständige Ausländerbehörde übersandt wurde, muss der Antragsteller erneut persönlich bei der Behörde vorsprechen und seinen eAT abholen.
Hierzu kann eine andere Person bevollmächtigt werden. Ihre Vertreterin oder Ihr Vertreter muss eine Abholvollmacht, ihren eigenen Personalausweis oder Pass vorlegen und Ihren alten Aufenthaltstitel mitbringen.
Bei Minderjährigen (bis zum 16. Lebensjahr) kann der gesetzliche Vertreter (Elternteil) den eAT abholen. Ab dem 16. Lebensjahr ist zu beachten, dass der gesetzliche Vertreter (Elternteil) nur bei Vorlage einer Abholvollmacht den eAT erhält.
Unterlagen
- Reisepass oder Passersatzpapier mit bisherigem Aufenthaltstitel
- ein biometrietaugliches Lichtbild
Fristen
Der eAT wird ausschließlich von der Bundesdruckerei in Berlin ausgestellt und anschließend an die zuständige Behörde versandt. Dadurch dauert die Erstellung des elektronischen Aufenthaltstitels ca. 4 Wochen. Eine Verlängerung des Aufenthaltstitels direkt bei der Vorsprache ist nicht mehr möglich.
Kosten
Da die Herstellung des eAT erheblich teurer ist als das vorherige Verfahren gibt es seit dem 01.09.2011 eine Gebührenanhebung.
Eine Gebührenübersicht finden Sie unter "Downloads".
Weiterführende Informationen
Zuständige Einrichtung
- Amt für öffentliche Ordnung - Ausländerabteilung
- Stadtverwaltung Paderborn
- Am Hoppenhof 33
- 33104 Paderborn
Zuständige Kontaktpersonen
- Herr Kaufmann
- Tel: +49 5251 88-11197
- E-Mail: l.kaufmann@paderborn.de
- Herr Schmidts
- Tel: +49 5251 88-12340
- E-Mail: h.schmidts@paderborn.de
- Frau Handzik
- Tel: +49 5251 88-11003
- E-Mail: e.handzik@paderborn.de
- Herr Hergesell
- Tel: +49 5251 88-11697
- E-Mail: l.hergesell@paderborn.de
- Herr Wiens
- Tel: +49 5251 88-11630
- E-Mail: b.wiens@paderborn.de
- Frau Hüster
- Tel: +49 5251 88-11406
- E-Mail: m.huester@paderborn.de
- Frau Göttlicher
- Tel: +49 5251 88-12758
- E-Mail: l.goettlicher@paderborn.de
- Herr Volmert
- Tel: +49 5251 88-11910
- E-Mail: c.volmert@paderborn.de
- Frau Pankratz
- Tel: +49 5251 88-118361
- E-Mail: d.pankratz@paderborn.de
- Frau Goerigk
- Tel: +49 5251 88-11353
- E-Mail: e.goerigk@paderborn.de
- Herr Lohoff
- Tel: +49 5251 88-11288
- E-Mail: s.lohoff@paderborn.de
- Herr Bräunig Abteilungsleitung
- Tel: +49 5251 88-11309
- E-Mail: c.braeunig@paderborn.de
Verwandte Dienstleistungen
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- Aufenthaltsgesetz und Bleiberechtsregelung - Informationen des Bundesinnenministeriums
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- Aufenthalt zur beruflichen Aus- und Weiterbildung
- Aufenthalt zu Studienzwecken
- Daueraufenthalt-EG
- Kindernachzug