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Informationen für ausländische Studenten / Wissenschaftler aus nicht EU-zugehörigen Staaten

Beschreibung

Wichtige Information: Eine persönliche Vorsprache im Ausländeramt der Stadt Paderborn ist ab sofort nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Sie haben sich entschlossen, in der Bundesrepublik Deutschland zu studieren oder sich weiterzubilden. Wir freuen uns über Ihr Interesse und das damit verbundene Vertrauen gegenüber unserem Land.

Als Ausländer/in benötigen Sie für Ihren Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel (siehe unten unter der Rubrik "Verwandte Dienstleistungen"). Hierfür ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Hauptwohnsitz nehmen wollen bzw. schon haben. Wir wollen Sie mit diesem Hinweisblatt über die wichtigsten rechtlichen Bedingungen Ihres Aufenthalts informieren.

1. Visumsverfahren:

Alle ausländischen Sprachkurs- bzw. Studienbewerber und Wissenschaftler, mit Ausnahme der Staatsangehörigen aus den EU-/EFTA-Staaten, den Vereinigten Staaten aus Amerika, Japan, Australien, Kanada, Israel sowie Neuseeland, benötigen vor der Einreise ein von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) im jeweiligen Heimatstaat ausgestelltes Visum für den beabsichtigten Aufenthaltszweck. Im Visumsantrag soll der Grund Ihres Aufenthalts konkret bezeichnet werden (z. B. Sprachkurs, anschließendes Studium an der Universität). Die allgemeine Angabe "Studium", "studies", "études" ist nicht ausreichend und führt in der Regel zu zeitlichen Verzögerungen im Visumsverfahren oder gar zu Ablehnung des Antrags. Dem Visumsantrag sind insbesondere Nachweise des Aufenthaltsgrundes (z. B. Zulassungsbescheid, Sprachkursanmeldung) sowie Nachweise zur Finanzierung des Aufenthalts (siehe hierzu Ziffer 3 des Merkblatts unter der Rubrik "Verwandte Dienstleistungen") beizufügen.

Hinweis:
Die Gesamtdauer des Visumsverfahrens beträgt in der Regel zwischen 4 bis 8 Wochen. Aufgrund der Vielzahl an Neueinreisenden und Vorsprechenden insbesondere jeweils im Herbst des Jahres bitten wir dringend von Anfragen zum laufenden oder abgeschlossenen Visumsverfahren abzusehen.

2. Grundsätzliches:

Der Sprachkursbesuch, das Fachstudium und eine wissenschaftliche Weiterbildung stellen ihrer Natur nach vorübergehende Aufenthaltsgründe dar. Hierfür wird ein Aufenthaltstitel in Form der Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert. Mit Ihrem Aufenthalt wird regelmäßig die Erwartung verbunden, dass Sie Ihre Ausbildung zielstrebig betreiben und in angemessener Zeit abschließen. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monate zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden.

3. Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels:

Für die Erteilung bzw. Verlängerung ist jeweils ein Antrag zu stellen. Bei jeder Antragstellung auf Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels (nähere Informationen siehe unten unter der Rubrik "Dienstleistung") werden folgende Unterlagen benötigt:

- vollständig ausgefüllter Formblattantrag (siehe unter der Rubrik "Dienstleistung")
- Nachweis des bestehenden Aufenthaltsgrundes (z. B. Deutschkursbescheinigung, Immatrikulation),
- Nachweis des ausreichenden Krankenversicherungsschutzes (Bestätigung der Krankenkasse)
- im Einzelfall: Studienverlaufsbescheinigung des akademischen Auslandsamtes bzw.
- Nachweise über erbrachte Studienleistungen

Anmerkung:
Als ausreichend wird der Krankenversicherungsschutz angesehen, wenn er im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung (AOK etc.) folgende Leistungen umfasst:

- Ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
- Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
- Krankenhausbehandlung,
- Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt

In Einzelfällen wird eine Bestätigung der Krankenkasse zum Leistungsumfang gefordert.

Hinweis:
Eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung auf eigenen Antrag hin kann dazu führen, dass eine spätere Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen ist.

Nachweis der gesicherten Finanzierung
Ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts stehen dann zur Verfügung, wenn sie dem Bafög-Höchstsatz (monatlich 934 EUR, Stand 2018) entsprechen. Als Nachweis der gesicherten Finanzierung kommt insbesondere in Betracht:

- Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern (im Ausland: Vorlage und Beglaubigung bei der/durch die deutschen Auslandsvertretung)
- Vorlage eines Sparbuches oder Sparkontos einer Bank im Bundesgebiet mit Guthaben in Höhe von mindestens 11.208 EUR (Anmerkung: Die Einrichtung als Sperrkonto kann von der Ausländerbehörde gefordert werden)
- Hinterlegung einer jährlich zu erneuernden Bankbürgschaft bei einem Geldinstitut im Bundesgebiet in Höhe eines Jahresbetrages
- Stipendienbescheinigung eines deutschen öffentlichen Trägers oder einer in Deutschland anerkannten Förderorganisation oder Stipendium des Heimatlandes, wenn eine deutsche stipendiengebende Organisation die Vermittlung an die Hochschule übernommen hat
- Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG

Anmerkung:
Ausländische Studierende aus Nicht-EU- und Nicht-EFTA-Staaten dürfen nach Aufnahme des Fachstudiums nach erfolgter Immatrikulation in der Regel längstens 120 Tage bzw. 240 halbe Tage (= max. 4 Stunden pro Tag) pro Kalenderjahr arbeiten und studentische Nebentätigkeiten ausüben. Während des Besuchs des Studienkollegs ist eine arbeitsgenehmigungsfreie Arbeitsaufnahme nur während der Ferien des Studienkollegs erlaubt. Während des Besuchs von Deutschkursen ist eine Arbeitsaufnahme nur in den Ferien möglich.

4. Deutschkurse:

a) Deutschkurse ohne Studium

Antragsteller, die kein Studium beabsichtigen, wird für den Besuch von Intensiv-Sprachkursen zum Erwerb der deutschen Sprache eine Aufenthaltserlaubnis bis längstens 12 Monaten erteilt. Eine Verlängerung darüber hinaus ist in der Regel ausgeschlossen.

b) Deutschkurse zur Vorbereitung auf ein Studium/Studienkolleg

Die erfolgreich abgeschlossene Sprachprüfung (DSH, TestDaF) ist regelmäßig Zulassungsvoraussetzung für das Fachstudium. Die Stadt Paderborn erteilt Studienbewerbern, die in Deutschland Sprachkurse zum Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse besuchen wollen, eine Aufenthaltserlaubnis für diesen Zweck für die Dauer von regelmäßig 12 Monaten (Verlängerung auf max. 18 Monate im Einzelfall möglich). Voraussetzung ist, dass sog. Intensiv-Sprachkurse (20 Unterrichtseinheiten/Woche) besucht werden. Die Deutschkursbescheinigung soll den Zeitraum, die Kursstufe sowie die Wochenstundenzahl beinhalten.

5. Wichtige rechtlichen Bestimmungen:

Die Aufenthaltserlaubnis (nähere Informationen unten unter der Rubrik "Verwandte Dienstleistungen") ist stets an einen konkreten Aufenthaltszweck gebunden (z. B. Besuch von Deutschkursen, Studium). Die Genehmigung erlischt, wenn der konkrete Zweck nicht weiterverfolgt wird/werden kann (z. B. bei Exmatrikulation). Dies hat zur Folge, dass Sie keinen gültigen Aufenthaltstitel - unabhängig von der Erteilungsdauer - mehr besitzen. Eine Änderung des Aufenthaltszwecks ist bei der Ausländerbehörde grundsätzlich vorher zu beantragen.
Die Ausländerbehörde darf den Aufenthaltstitel nur verlängern, wenn der konkrete Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Die angemessene Dauer beträgt für die studienvorbereitende Ausbildung (Sprachkurse einschließlich Studienkolleg) insgesamt regelmäßig längstens 2 Jahre. Für das Fachstudium gilt eine Gesamtdauer in Höhe der durchschnittlichen Studiendauer für den gewählten Studiengang zuzüglich 3 Semester regelmäßig noch als angemessen, wobei die Höchstaufenthaltsdauer grundsätzlich bei 10 Jahren liegt.
Bitte bringen Sie im eigenen Interesse zu den Vorsprachen bei der Ausländerbehörde stets Nachweise des Ausbildungsstandes mit (z. B. Notenblatt, Zwischenprüfungszeugnis, erworbene Scheine).

Ende des Aufenthaltsgrundes:

Der Aufenthaltsgrund ist erledigt, wenn die gestattete Ausbildung beendet oder erfolgreich abgeschlossen ist (z. B. Erwerb des Diploms, Exmatrikulation). Für einen anderen (neuen) Zweck darf regelmäßig kein erneuter Aufenthaltstitel erteilt werden, es sei denn, es besteht ein Rechtsanspruch. Ausnahme: Aufenthaltserlaubnis für die Dauer eines Jahres zur Arbeitsplatzsuche (siehe unter 2.)

Der Wechsel des Studienfachs oder des Ausbildungsinstituts (z. B. von der Hoch- an die Fachhochschule) stellt regelmäßig jeweils neue geänderte Aufenthaltsziele dar. Auch ein Zweit- oder Aufbaustudium, Promotion, eine beabsichtigte Erwerbstätigkeit (ausgenommen in Einzelfällen ein studienbezogenes Praktikum) oder dergleichen nach Abschluss des Regelstudiums sind neue Aufenthaltszwecke.

Ein einmaliger Wechsel der Studienfachrichtung im Regelstudium kann regelmäßig nur innerhalb der ersten 3 Fachsemester gestattet werden (sog. Orientierungsphase).

6. Aufenthalt zur wissenschaftlichen Fortbildung (Postgraduierten-, Postdoktoranden), Weiterbildung oder als Wissenschaftler in Forschung und Lehre an Hochschulen/öffentlichen Einrichtungen:

Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit wird erteilt, wenn ein Arbeitsverhältnis für eine Tätigkeit in Forschung und Lehre an Hochschulen und Forschungseinrichtungen besteht und gemäß vorzulegender Bestätigung wegen besonderer fachlicher Kenntnisse ein wissenschaftliches Interesse an der Beschäftigung besteht.
Sofern kein Arbeitsvertrag abgeschlossen und/oder kein Gehalt gezahlt, sondern ein Stipendium gewährt wird, wird stets eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG erteilt. Gleiches gilt, wenn die wissenschaftliche Beschäftigung überwiegend der eigenen Aus- und Weiterbildung dient. Die für die Entscheidung erheblichen Unterlagen entsprechen im Allgemeinen denen für ausländische Studierende. Statt der Immatrikulationsbescheinigung wird regelmäßig eine Bescheinigung der Universität benötigt, die insbesondere Angaben zur Qualifikation, Art und Dauer der Tätigkeit sowie die Finanzierung enthalten muss. Darüber hinaus soll, soweit vorhanden, der Arbeitsvertrag oder zumindest der Entwurf des Arbeitsvertrages vorgelegt werden.

Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Unterlagen erforderlich sein.

Kosten

Die Gebühren für eine Aufenthaltserlaubnis betragen: 

- Ersterteilung bis zu einem Jahr:               100 EUR
- Ersterteilung von mehr als einem Jahr:     100 EUR

- Verlängerung bis zu drei Monaten:           96,00 EUR
- Verlängerung von mehr als drei Monaten: 93,00 EUR

Gebühr für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschl. deren Verlängerung: 98,00 EUR

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