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Integration von Ausländern

Beschreibung

Wichtige Information: Eine persönliche Vorsprache im Ausländeramt der Stadt Paderborn ist ab sofort nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

1. Anspruch auf einen Integrationskurs

Wer sich dauerhaft in Deutschland aufhält und ab Januar 2005

- als Arbeitnehmer (§ 18 AufenthG) oder Selbständiger oder 
-  zum Zweck des Familiennachzugs oder
-  nach Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder
- als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38 a
- auf Anordnung der obersten Landesbehörden aus humanitären Gründen (§ 23 Abs. 2 AufenthG)

erstmals einen Aufenthaltstitel erhält, hat einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Über den Anspruch oder die Verpflichtung erteilt die Ausländerbehörde eine Bescheinigung.

Wenn Sie schon vor dem 1. Januar 2005 nach Deutschland eingereist sind, haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Integrationskurs. Sie können aber auf Antrag zur Teilnahme an dem Kurs zugelassen werden. Ein Antragsformular erhalten Sie bei uns.

Eine Verpflichtung zur Teilnahme an dem Integrationskurs besteht für Personen, die

- sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können oder
- zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (B1-Niveau verfügen) oder
- Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch beziehen und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist oder
- ein besonderes Integrationsbedürfnis besteht.

2. Träger von Integrationskursen

Sie können von uns eine Liste der Kursträger erhalten, die in der Nähe Ihres Wohnortes Integrationskurse anbieten oder sich im Internet informieren.

3. Teilnahmepflicht

Wer trotz Teilnahmepflicht nicht an einem Kurs teilnimmt oder einen begonnen Kurs abbricht, muss mit Schwierigkeiten bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechnen. Außerdem kann die Verletzung der Teilnahmepflicht bei der Gewährung von Sozialleistungen (Kürzungen bis zu 30 Prozent möglich) und bei der notwendigen Frist für eine Einbürgerung berücksichtigt werden. Zudem können Buß- und Zwangsgelder verhängt werden. Auch die Aufenthaltsverfestigung, d. h. die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, ist zukünftig nur noch mit ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen und Grundkenntnissen der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung möglich.

4. Teilnahme von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates

Sie können freiwillig gegen Bezahlung an den Kursen teilnehmen. Die Zulassung zu den Kursen ist davon abhängig, ob freie Kursplätze zur Verfügung stehen.

Ansprechpartner bei allgemeinen Fragen zu Integrationskursen:
Sie können sich an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wenden, das die Integrationskurse koordiniert. Kontaktdaten finden Sie auf der Internetseite des BAMF (siehe unter "Weitere Informationen").

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen

Integration von Ausländern

1. Anspruch auf einen Integrationskurs

Wer sich dauerhaft in Deutschland aufhält und ab Januar 2005

- als Arbeitnehmer (§ 18 AufenthG) oder Selbständiger oder 
-  zum Zweck des Familiennachzugs oder
-  nach Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder
- als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38 a
- auf Anordnung der obersten Landesbehörden aus humanitären Gründen (§ 23 Abs. 2 AufenthG)

erstmals einen Aufenthaltstitel erhält, hat einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Über den Anspruch oder die Verpflichtung erteilt die Ausländerbehörde eine Bescheinigung.

Wenn Sie schon vor dem 1. Januar 2005 nach Deutschland eingereist sind, haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Integrationskurs. Sie können aber auf Antrag zur Teilnahme an dem Kurs zugelassen werden. Ein Antragsformular erhalten Sie bei uns.

Eine Verpflichtung zur Teilnahme an dem Integrationskurs besteht für Personen, die

- sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können oder
- zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (B1-Niveau verfügen) oder
- Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch beziehen und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist oder
- ein besonderes Integrationsbedürfnis besteht.

2. Träger von Integrationskursen

Sie können von uns eine Liste der Kursträger erhalten, die in der Nähe Ihres Wohnortes Integrationskurse anbieten oder sich im Internet informieren.

3. Teilnahmepflicht

Wer trotz Teilnahmepflicht nicht an einem Kurs teilnimmt oder einen begonnen Kurs abbricht, muss mit Schwierigkeiten bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechnen. Außerdem kann die Verletzung der Teilnahmepflicht bei der Gewährung von Sozialleistungen (Kürzungen bis zu 30 Prozent möglich) und bei der notwendigen Frist für eine Einbürgerung berücksichtigt werden. Zudem können Buß- und Zwangsgelder verhängt werden. Auch die Aufenthaltsverfestigung, d. h. die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, ist zukünftig nur noch mit ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen und Grundkenntnissen der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung möglich.

4. Teilnahme von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates

Sie können freiwillig gegen Bezahlung an den Kursen teilnehmen. Die Zulassung zu den Kursen ist davon abhängig, ob freie Kursplätze zur Verfügung stehen.

Ansprechpartner bei allgemeinen Fragen zu Integrationskursen:
Sie können sich an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wenden, das die Integrationskurse koordiniert. Kontaktdaten finden Sie auf der Internetseite des BAMF (siehe unter "Weitere Informationen").

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Kontaktdaten

Ausländerbehörde, Integration https://mein-digiport.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/21852/show
Amt für öffentliche Ordnung - Ausländerabteilung
Am Hoppenhof 33 33104 Paderborn

Frau

Fretter

B1.31

+49 5251 88-11467
j.fretter@paderborn.de

Herr

Kaufmann

B1.24

+49 5251 88-11197
l.kaufmann@paderborn.de

Herr

Schmidts

B1.29

+49 5251 88-12340
h.schmidts@paderborn.de

Frau

Handzik

B1.26

+49 5251 88-11003
e.handzik@paderborn.de

Herr

Hergesell

B1.34

+49 5251 88-11697
l.hergesell@paderborn.de

Herr

Wiens

B1.02

+49 5251 88-11630
b.wiens@paderborn.de

Frau

Salmen

B1.16

+49 5251 88-113741
j.salmen@paderborn.de

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Hüster

B1.28

+49 5251 88-11406
m.huester@paderborn.de

Frau

Göttlicher

B1.28

+49 5251 88-12758
l.goettlicher@paderborn.de

Herr

Volmert

B1.27

+49 5251 88-11910
c.volmert@paderborn.de

Frau

Pankratz

B1.17

+49 5251 88-118361
d.pankratz@paderborn.de

Frau

Goerigk

B1.16

+49 5251 88-11353
e.goerigk@paderborn.de

Herr

Lohoff

B1.18

+49 5251 88-11288
s.lohoff@paderborn.de

Frau

Fels

B1.18

+49 5251 88-11398
n.fels@paderborn.de

Herr

Bräunig

Abteilungsleitung

B1.30

+49 5251 88-11309
c.braeunig@paderborn.de