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Visumverfahren

Beschreibung

Wichtige Information: Eine persönliche Vorsprache im Ausländeramt der Stadt Paderborn ist ab sofort nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Alle ausländischen Personen, mit Ausnahme der Staatsangehörigen aus den EU-/EFTA-Staaten, der Schweiz, den Vereinigten Staaten aus Amerika, Japan, Australien, Kanada, Israel sowie Neuseeland, benötigen vor der Einreise ein von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) im jeweiligen Heimatstaat ausgestelltes Visum für den beabsichtigten Aufenthaltszweck. Im Visumsantrag soll der Grund Ihres Aufenthalts konkret bezeichnet werden.

Dem Visumsantrag sind insbesondere Nachweise des Aufenthaltsgrundes sowie der Finanzierung des Aufenthalts beizufügen.
Die Gesamtdauer des Visumsverfahrens beträgt in der Regel zwischen 4 bis 8 Wochen.

Gründe für die Beantragung eines Visums können u. a. sein:

A. Familiennachzug
B. Erwerbstätigkeit
C. Studium (s. unter der Rubrik "Verwandte Dienstleistungen")

A. Familiennachzug:

Wollen ausländische Ehegatten oder Kinder im Familiennachzug zu hier lebenden ausländischen Staatsangehörigen in das Bundesgebiet einreisen, so müssen diese vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Aufenthaltstitel in Form des Visums für diesen Zweck beantragen. Im Rahmen dieses Visumsverfahrens sind bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung des Heimatlandes oder bei der am Verfahren beteiligten Ausländerbehörde Nachweise und Unterlagen des im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen im Original (wenn möglich bitte auch in Kopie) vorzulegen.

Allgemeine Nachweise:

Wohnung

Nachweis eines ausreichenden Wohnraumes für alle Personen, die im Haushalt leben bzw. leben sollen durch einen Mietvertrag bzw. Kaufvertrag mit Angabe der Quadratmeterzahl
Nachweis der Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung
- Höhe der monatlichen Warmmiete bei Mietwohnungen (aktuelle Bestätigung des
Vermieters bzw. aktueller Kontoauszug)
- Höhe der monatlichen Belastungen bei Eigentumswohnungen (Zins + Tilgung aus
Kreditverträgen sowie Höhe des Hausgeldes)

Lebensunterhalt
Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes der gesamten Familie

bei Arbeitnehmern:
- Einkommensnachweise (Gehalts-, Lohnnachweise der letzten drei Monate),
- aktuelle Arbeitgeberbestätigung (Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses),
- Arbeitsvertrag

bei Selbstständigen/Freiberuflichen:
- Gewinn nach Steuern (letzter Einkommenssteuerbescheid sowie aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung des Steuerberaters),
- Krankenversicherungsnachweis,
- Gewerbeanmeldung

Besondere Nachweise:

Zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen müssen beim Familiennachzug zu im Bundesgebiet lebenden ausländischen Staatsangehörigen folgende Nachweise und Unterlagen im Original (wenn möglich bitte auch in Kopie) vorgelegt werden. Hierbei ist zwischen dem Ehegattennachzug und dem Kindernachzug zu unterscheiden:

Ehegattennachzug

Heiratsurkunde
- Original oder Ausfertigung (ggf. mit Legalisationsvermerk) sowie
- beglaubigte deutsche Übersetzung (sofern es sich nicht um eine internationale Urkunde handelt)
ggf. Scheidungsurteil der früheren Ehe mit beglaubigter deutscher Übersetzung

Seit August 2007 müssen beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zudem muss der nachziehende Ehegatte sich zumindest auf einfach Art in deutscher Sprache verständigen können.

Kindernachzug

Geburtsurkunde
- Original bzw. Ausfertigung sowie
- beglaubigte deutsche Übersetzung (sofern es sich nicht um eine internationale Urkunde handelt)
ggf. Sorgerechtsentscheidung
- mit beglaubigter deutscher Übersetzung

Hinweise:
Nach der Einreise

Nach Erteilung des Visums durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung müssen die nachgezogenen Familienangehörigen innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung stellen.

Allgemeines:
Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.

B. Erwerbstätige:

Die Einreise in das Bundesgebiet zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, die in der Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung geregelt sind. Im Rahmen des Visumsverfahrens wird von der Ausländerbehörde in der Regel die Agentur für Arbeit um Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung gebeten. Bei einer positiven Stellungnahme der Agentur für Arbeit wird der Erteilung des Visums zugestimmt.

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Weiterführende Informationen

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