Namensführung (standesamtlich)
Beschreibung
Ein Besuch des Standesamtes ist nur nach individueller Terminreservierung möglich. Bitte nutzen Sie dazu die Online-Terminvereinbarung.
Bitte beachten Sie ebenfalls die eingeschränkte telefonische Erreichbarkeit der Standesbeamten montags bis freitags von 08:00 - 10:00 Uhr.
- Namensrecht Ehegatten
Möglichkeiten der Namensführung in der Ehe nach deutschem Recht
- Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens
Die Ehegatten können bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Dies kann der Geburts-/Familienname eines Ehegatten oder ein gemeinsamer Doppelname sein. Der Doppelname kann mit oder ohne Bindestrich bestimmt werden. Mehrfachnamen sind nicht zulässig; es darf nur einer der Namen der Ehegatten für die Bildung des Doppelnamens herangezogen werden.
Die Ehenamensbestimmung muss nicht bei der Eheschließung erfolgen, sondern kann auch zu einem späteren Zeitpunkt, ohne an eine Frist gebunden zu sein, vorgenommen werden. Die Bestimmung des Ehenamens kann während des Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden.
Die Ehegatten können den Ehenamen nur gemeinsam bestimmen. Alle Namenserklärungen können beim Standesamt abgegeben werden. Zuständig für die Entgegennahme ist in der Regel das Standesamt, welches das Eheregister führt.
Ehegatten, die am 01.05.2025 bereits einen Ehenamen führen, können- ihren Ehenamen durch Wahl eines aus den Namen beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen ersetzen oder
- die Bestimmung des Ehenamens widerrufen
- Bestimmung eines Begleitnamens
Wenn ein Ehepaar einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt hat, kann der Ehegatte, dessen Name nicht der Ehename geworden ist, durch Erklärung beim Standesamt seinen Geburtsnamen bzw. den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Der vorangestellte oder angefügte Name und der Ehename kann mit oder ohne Bindestrich erklärt werden.
Besteht der Ehename bereits aus einem Doppelnamen, kann keine weitere Erklärung zum Namen abgegeben werden.
Von der Möglichkeit der Doppelnamensführung kann auch der verwitwete oder geschiedene Ehegatte Gebrauch machen, solange er den Ehenamen führt.
Die Voranstellung oder Anfügung des Namens kann wieder rückgängig gemacht werden. Dann führt der Ehegatte den gemeinsam bestimmten Ehenamen. Eine erneute Erklärung ist dann nicht mehr zulässig. - Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe
Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte kann durch Erklärung vor dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat.
Namensrecht Kinder
- Bestimmung von Vornamen
Das Recht zur Erteilung des Vornamens oder der Vornamen ergibt sich aus der Personensorge, d. h., sind die Eltern des Kindes verheiratet, bestimmen sie den oder die Vornamen gemeinsam. Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, bestimmt die alleinsorgeberechtigte Mutter des Kindes den oder die Vornamen allein. Sind die Eltern des Kindes zwar nicht miteinander verheiratet, haben aber das gemeinsame Sorgerecht für das Kind, bestimmen sie den oder die Vornamen gemeinsam. Die Erteilung des Vornamens oder der Vornamen erfolgt in der Form, dass der oder die Vornamen in ein dafür vorgesehenes Formular (im Krankenhaus) eingetragen werden und die Eltern bzw. die Mutter die Richtigkeit des Vornamens oder der Vornamen durch ihre Unterschrift bestätigen. Sind die Eltern des Kindes verheiratet bzw. haben sie das gemeinsame Sorgerecht, müssen beide Elternteile die Richtigkeit des oder der Vornamen durch ihre Unterschrift bestätigen.
Ist der Vorname beim Standesamt beurkundet, so gilt das Namensgebungsrecht als unwiderruflich ausgeübt. Es ist darauf zu achten, dass die Erklärungen zur Namensbestimmung eindeutig sind und beispielsweise keinerlei Streichungen, Berichtigungen mit Tipp-Ex oder ähnliches aufweisen.
Diese Informationen sind nicht abschließend, da es aufgrund ständiger Rechtsprechung immer wieder zu Änderungen kommt. Wenn Sie unsicher sind, ob es bei den von Ihnen gewählten Vornamen zu Problemen kommen kann, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter*innen des Standesamtes.
Auch die Gesellschaft für deutsche Sprache in Wiesbaden berät Sie bei der Wahl von Vornamen. Deren Internetadresse finden Sie unter der Rubrik „Weiterführende Informationen“.
Das Standesamt Paderborn erstellt jedes Jahr eine Liste aller beurkundeten Vornamen sowie eine Hitliste der beliebtesten Vornamen. Diese Listen sind hier im digitalen Serviceportal unter der Rubrik "Verwandte Dienstleistungen" einsehbar. - Bestimmung von Familiennamen
- Die Eltern führen einen gemeinsamen Familiennamen:
Führen die Eltern des Kindes einen gemeinsamen Ehenamen, erhält das Kind diesen Ehenamen als Geburtsnamen.
Haben die Eltern jedoch unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, kann es sein, dass diese allgemeine Regel nicht zum Zuge kommt. Für nähere Informationen in diesen Fällen stehen Ihnen die Mitarbeiter*innen des Standesamtes zur Verfügung.
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- Die Eltern führen keinen gemeinsamen Familiennamen:
- Führen die Eltern des Kindes keinen gemeinsamen Namen und steht ihnen die Sorge für das Kind gemeinsam zu (auch wenn sie nicht verheiratet sind), bieten sich für die Namensgebung folgende Möglichkeiten:
- Der Familiennamen des Vaters oder der Familiennamen der Mutter kann zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden.
- Besteht der Name des namensgebenden Elternteils aus mehreren Namen, so kann einer oder können einige der Namen zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden.
- Das Kind kann auch einen Doppelnamen bekommen, der sich aus den Namen beider Elternteile zusammensetzt. Dieser kann mit oder ohne Bindestrich erklärt werden.
- Besteht der Name eines oder beider Elternteile aus mehreren Namen, so kann nur einer für die Bildung des Doppelnamens herangezogen werden.
- Die Bildung von Mehrfachnamen ist nicht zulässig.
- Führen die Eltern des Kindes keinen gemeinsamen Namen und steht ihnen die Sorge für das Kind gemeinsam zu (auch wenn sie nicht verheiratet sind), bieten sich für die Namensgebung folgende Möglichkeiten:
- Die Eltern führen keinen gemeinsamen Familiennamen:
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- Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, erhält das Kind den Familiennamen dieses Elternteils als Geburtsnamen. Besteht der Name dieses Elternteils aus mehreren Namen so können nur einer oder einige Name zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden.
- Der allein sorgeberechtigte Elternteil kann dem Kind jedoch den Familiennamen des anderen Elternteils erteilen, wenn dieser zustimmt. Auch hier ist die Bildung eines aus den Namen beider Elternteile bestehenden Doppelnamens, mit oder ohne Bindestrich möglich.
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Haben die Eltern unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, kann es sein, dass noch andere Möglichkeiten der Namensführung bestehen. Für nähere Informationen in diesen Fällen stehen Ihnen die Mitarbeiter*innen des Standesamtes zur Verfügung.
- Spätere Namensänderungen
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- Name des Kindes nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils
Derjenige Elternteil, dessen Name nicht Ehename geworden ist, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht und das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, kann dem Kind seinen nach der Scheidung (oder dem Tod des anderen Ehegatten) wieder angenommen Namen erteilen. Zudem kann dem Kind ein Doppelname bestehend aus dem Geburtsnamen des Kindes und dem wiederangenommen Namen des Elternteils erteilt werden. Hierbei bedarf es zudem der Einwilligung des anderen Elternteils.
Auch das volljährige Kind, dessen einer Elternteil nach Scheidung oder Tod des anderen Elternteils einen früheren Namen wieder angenommen hat, kann seinen Geburtsnamen neu bestimmen. Es kann sich entweder der Namensänderung anschließen oder einen Doppelnamen bilden, welcher aus dem bisherigen Geburtsnamen und dem angenommenen Familiennamen des Elternteils besteht.
- Einbenennung und Rückbennennung
Einem Kind, welches in der neuen Ehe eines sorgeberechtigten Elternteils aufwächst, kann der Ehename dieser neuen Ehe unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden.
Zudem ist es möglich, dass diese Namensänderung nach Scheidung dieser Ehe oder Ausscheiden aus dem gemeinsamen Haushalt durch Erklärung gegenüber dem Standesamt wieder rückgängig gemacht werden kann.
Diese Möglichkeiten gelten auch für volljährige Kinder.
- Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen
Jede volljährige Person kann den Geburtsnamen, den sie als Minderjährige erworben hat, einmalig wie folgt neu bestimmen:
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- Besteht der Geburtsname aus mehreren Namen, so kann sie nur einen oder einige Namen, aus denen der Name besteht, zu ihrem Geburtsnamen bestimmen.
- Besitzt sie den Familiennamen nur eines Elternteils als Geburtsnamen, so kann sie diesen durch den Namen des anderen Elternteils ersetzen, oder
- diesem den Familiennamen des anderen Elternteils voranstellen oder anfügen und so zu einem Doppelnamen gelangen
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Hierzu bedarf es der Zustimmung des Elternteils, dessen Name zum neuen Geburtsnamen bestimmt oder dem bisherigen Geburtsnamen vorangestellt oder angefügt werden soll. Die Zustimmung entfällt, wenn dieser Elternteil bereits verstorben ist.
Regelungen für vor dem 01.05.2025 geborener Kinder
Der Geburtsname minderjähriger Kinder von Eltern ohne Ehenamen kann durch Wahl eines aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamens neu bestimmt werden.
Besteht der Name eines Elternteils aus mehreren Namen, so kann nur einer von diesen zum Doppelnamen bestimmt werden.
Unterlagen
- gültiges Ausweisdokument
- Eheurkunde (wenn die Eheschließung nicht in Paderborn stattgefunden hat)
- bei Wiederannahme eines früheren Namens muss die Auflösung der Ehe nachgewiesen werden (z.B. durch die beglaubigte Abschrift des Familienbuches/ eine Eheurkunde mit Vermerk über die Auflösung der Ehe, durch Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunde des Ehegatten).
Wenn Ihr Ehe-/Heiratsregister in Paderborn geführt wird, benötigen Sie nur Ihr gültiges Ausweisdokument.
Kosten
Die Gebühr für jede Namenserklärung beträgt 30,00 EUR.
Die Gebühr für die Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine namensrechtliche Erklärung beträgt 12,00 EUR.
Zahlungsweisen
- Bar
- Kartenzahlung
Hinweise und Besonderheiten
Besondere Regelungen
Für Personen, die Ihren Namen nach sorbischer, dänischer oder friesischer Tradition führen möchten, enthält das neues Namensrecht ebenfalls bestimmt Regelungen. Gleiches gilt auch für Personen für deren Namen eine geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens nach ausländischen Rechtsnormen vorgesehen ist.
Sofern Sie zu einer der genannten Personengruppen gehören, sprechen Sie bitte die MitarbeiterInnen des Standesamtes an.
Sofern Sie weitergehende Fragen zum neuen Namensrecht haben oder Ihre Fallkonstellation in den Ausführungen nicht wiederfinden, sprechen Sie bitte die Mitarbeiter*innen des Standesamtes an.
Sonstige Namensänderungen:
Erklärung zur Vor- und Familiennamensführung von Vertriebenen und Spätaussiedlern sowie deren Abkömmlingen und Ehegatten nach § 94 BVFG (Bundesvertriebenengesetz); gebührenfrei.
Erklärung zur Angleichung eines nach ausländischem Recht erworbenen Namens, wenn sich der Name fortan nach deutschem Recht richtet nach Artikel 47 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch); gebührenpflichtig.
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- - Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
- - Kostenpflichtig
Onlinedienstleistung
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- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
- Kostenpflichtig
Weiterführende Informationen
Zuständige Einrichtung
- Einwohner- und Standesamt - Standesamt
- Standesamt Paderborn
- Bahnhofstraße 50 (Ecke Rathenaustraße) 2. OG
- 33102 Paderborn
Zuständige Kontaktpersonen
- Zentrale E-Mail-Adresse Standesamt
- Tel: +49 5251 88-13400
- E-Mail: standesamt@paderborn.de