Namensänderung (standesamtlich)
Beschreibung
Ein Besuch des Standesamtes ist nur nach individueller Terminreservierung möglich. Bitte nutzen Sie dazu die Online-Terminvereinbarung.
Bitte beachten Sie ebenfalls die eingeschränkte telefonische Erreichbarkeit der Standesbeamten montags bis freitags von 08:00 - 10:00 Uhr.
Möglichkeiten der Namensführung in der Ehe nach deutschem Recht
Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens
Die Ehegatten können bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Dies kann der Geburts-/Familienname des Mannes oder der Frau sein. Die Ehenamensbestimmung muss nicht bei der Eheschließung erfolgen, sondern kann auch zu einem späteren Zeitpunkt, ohne an eine Frist gebunden zu sein, vorgenommen werden. Die Bestimmung des Ehenamens kann während des Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden.
Die Ehegatten können den Ehenamen nur gemeinsam bestimmen. Alle Namenserklärungen müssen vor dem Standesbeamten abgegeben werden.
Bestimmung eines Doppelnamens
Wenn ein Ehepaar einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt hat, kann der Ehegatte, dessen Name nicht der Ehename geworden ist, durch Erklärung vor dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen bzw. den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Der vorangestellte oder angefügte Name und der Ehename werden durch Bindestrich ( - ) miteinander verbunden.
Besteht der Ehename bereits aus einem Doppelnamen, kann keine weitere Erklärung zum Namen abgegeben werden.
Von der Möglichkeit der Doppelnamensführung kann auch der verwitwete oder geschiedene Ehegatte Gebrauch machen, solange er den Ehenamen führt.
Die Voranstellung oder Anfügung des Namens kann wieder rückgängig gemacht werden. Dann führt der Ehegatte den gemeinsam bestimmten Ehenamen. Eine erneute Erklärung ist dann nicht mehr zulässig.
Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe
Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte kann durch Erklärung vor dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamen geführt hat.
Unterlagen
- gültiges Ausweisdokument
- Eheurkunde (wenn die Eheschließung nicht in Paderborn stattgefunden hat)
- bei Wiederannahme eines früheren Namens muss die Auflösung der Ehe nachgewiesen werden (z.B. durch die beglaubigte Abschrift des Familienbuches/ eine Eheurkunde mit Vermerk über die Auflösung der Ehe, durch Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunde des Ehegatten).
Wenn Ihr Ehe-/Heiratsregister in Paderborn geführt wird, benötigen Sie nur Ihr gültiges Ausweisdokument.
Kosten
Die Gebühr für jede Namenserklärung beträgt 25,00 EUR.
Die Gebühr für die Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine namensrechtliche Erklärung beträgt 10,00 EUR.
Zahlungsweisen
- Bar
- Kartenzahlung
Hinweise und Besonderheiten
Namensänderungen für Kinder:
Nach der Beurkundung der Geburt eines Kindes bestehen Möglichkeiten der Änderung des Familiennamens, z.B. durch nachträgliche Eheschließung der Eltern, durch spätere Begründung der gemeinsamen Sorge der Eltern, bei Namensänderung der Eltern oder durch Namenserteilung durch einen Elternteil.
Sonstige Namensänderungen:
Erklärung zur Vor- und Familiennamensführung von Vertriebenen und Spätaussiedlern sowie deren Abkömmlingen und Ehegatten nach § 94 BVFG (Bundesvertriebengesetz); gebührenfrei
Erklärung zur Angleichung eines nach ausländischem Recht erworbenen Namens, wenn sich der Name fortan nach deutschem Recht richtet nach Artikel 47 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch); gebührenpflichtig
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- - Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
- - Kostenpflichtig
Onlinedienstleistung
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- Kostenpflichtig
Zuständige Einrichtung
- Einwohner- und Standesamt - Standesamt
- Standesamt Paderborn
- Bahnhofstraße 50 (Ecke Rathenaustraße) 2. OG
- 33102 Paderborn
- E-Mail: standesamt@paderborn.de
Zuständige Kontaktpersonen
- Beratungsteam Standesamt
- Tel: +49 5251 88-13400
- E-Mail: standesamt@paderborn.de