Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
Beschreibung
Wer seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen kann, hat Anspruch auf entsprechende Hilfen nach dem 3. und 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Das SGB XII unterscheidet zwei Personengruppen bzw. Hilfearten:
a) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem 4. Kapitel SGB XII erhalten ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen beschaffen können.
b) Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem 3. Kapitel SGB XII erhalten Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können und die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder auf Grundsicherung für Arbeitssuchende haben.
Kinder und Eltern werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum Unterhalt herangezogen. Sie werden in der Regel nicht zum Unterhalt herangezogen, sofern ihr jährliches Gesamteinkommen 100.000 EUR nicht übersteigt.
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
Die gewährten Hilfen sind in der Regel nicht zurückzuzahlen. In bestimmten Fällen kann aber auch eine Hilfegewährung in Form eines Darlehens in Frage kommen.
Einen ausführlichen Überblick über die Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII) und deren Voraussetzungen gibt die Broschüre "Sozialhilfe und Grundsicherung" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), zu finden unter der Rubrik "Weiterführende Informationen".
Diese Broschüre kann auch beim Ministerium bestellt werden. In der Broschüre gibt es verschiedene Beispiele, insbesondere zur Ermittlung der Höhe der Leistungen. Auf den weiteren Seiten werden deshalb nur die wesentlichen Informationen zu den einzelnen Hilfen erläutert.
Unterlagen
Der Sozialhilfeantrag ist an das Sozialamt der Stadt Paderborn zu richten. Wenn Sie in einer Einrichtung leben oder dort aufgenommen werden möchten, müssen Sie den Sozialhilfeantrag beim "Fachbereich Soziales" der Kreisverwaltung Paderborn stellen.
Unter der Rubrik "Downloads" haben Sie die Möglichkeit, den Grundantrag, eine Mietbescheinigung und einen Vordruck für Vermögensangaben herunterzuladen.
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Downloads
Weiterführende Informationen
Zuständige Einrichtung
- Sozialamt - Sozialhilfe
- Stadtverwaltung Paderborn
- Am Hoppenhof 33
- 33104 Paderborn
Zuständige Kontaktpersonen
- Frau Taborsky
- Tel: +49 5251 88-11898
- E-Mail: k.taborsky@paderborn.de
- Herr Baaske
- Tel: +49 5251 88-11275
- E-Mail: j.baaske@paderborn.de
- Frau Schröder
- Tel: +49 5251 88-11654
- E-Mail: h.schroeder@paderborn.de
- Frau Lesche
- Tel: +49 5251 88-11249
- E-Mail: s.lesche@paderborn.de
- Herr Knest
- Tel: +49 5251 88-118369
- E-Mail: h.knest@paderborn.de
- Frau Stocks
- Tel: +49 5251 88-15019
- E-Mail: r.stocks@paderborn.de
- Frau Wegener
- Tel: +49 5251 88-11661
- E-Mail: l.wegener@paderborn.de
- Frau Ellermann
- Tel: +49 5251 88-127925
- E-Mail: l.ellermann@paderborn.de
- Frau Herrmann
- Tel: +49 5251 88-11516
- E-Mail: ma.herrmann@paderborn.de
- Herr Tietz
- Tel: +49 5251 88-15020
- E-Mail: m.tietz@paderborn.de
- Herr Neumann
- Tel: +49 5251 88-11550
- E-Mail: p.neumann@paderborn.de
- Frau Röttger
- Tel: +49 5251 88-12054
- E-Mail: sj.roettger@paderborn.de
- Frau Strohdiek
- Tel: +49 5251 88-11252
- E-Mail: e.strohdiek@paderborn.de
- Frau Eikmeier
- Tel: 05251 88-11159
- E-Mail: j.eikmeier@paderborn.de
- Frau Frank
- Tel: +49 5251 88-11229
- E-Mail: i.frank@paderborn.de
- Herr Rogge
- Tel: +49 5251 88-15025
- E-Mail: b.rogge@paderborn.de
- Frau Gough
- Tel: +49 5251 88-11165
- E-Mail: b.gough@paderborn.de