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Minderung der Abwassergebühr / Gartenwasserzähler

Beschreibung

Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, Leitungswasser im Garten zu verwenden, finden Sie nachfolgend weitere Informationen.

Gebührenzahler, die eine Minderung der Abwassergebühr, zum Beispiel für Wassermengen, die zur Gartenbewässerung oder Teichbefüllung verwendet werden, geltend machen möchten, beachten bitte folgendes:

Die Füllung von Pools und Schwimmbecken darf nicht über den Gartenwasserzähler erfolgen. Poolwasser ist nach Gebrauch als Schmutzwasser in den Schmutzwasserkanal einzuleiten. Über den Gartenwasserzähler darf nur die Bewässerung des Gartens durchgeführt werden.

Der Nachweis der Minderungsmengen ist grundsätzlich durch geeichte Wasserzähler zu erbringen. Bei der Installation ist zu beachten, dass der Wasserzähler in den entsprechenden Leitungsstrang einzusetzen ist, der nur das Wasser führt, welches nicht der Kanalisation zugeführt wird. Die Installation des Zählers muss durch einen geeigneten Fachbetrieb erfolgen, der den Einbau bescheinigt.

Zur Anrechnung von Minderungsmengen ist der „Antrag auf Minderung der Abwassergebühr“ zu stellen.

Als Nachweis der ordnungsgemäßen Installation ist dem Antrag unbedingt die Anlage 1 „Nachweis zur Installation geeichter Wasserzähler“ hinzuzufügen. Damit bestätigt der Installateur den fachgerechten Einbau des Zählers und weitere Daten.

Jeweils zum Jahresende erfolgt die schriftliche Aufforderung, die aktuellen Zählerstände mitzuteilen. Eine Erinnerung erfolgt nicht. Erfolgt keine Mitteilung, so kann keine Minderung angerechnet werden. Die Mitteilung kann einfach online erfolgen, in der Rubrik "Verwandte Dienstleistungen" finden Sie den Verweis auf die Meldung der Zählerstände.

Wasserzähler, die für gebührenrelevante Zwecke zum Einsatz kommen, müssen alle 6 Jahre mit Ablauf ihrer Eichzeit nachgeeicht oder durch neue Zähler ersetzt werden. Der Zählerwechsel ist ebenfalls von einem Fachbetrieb durchzuführen und zu bescheinigen. Erfolgt der Nachweis nicht, kann eine Minderung nicht weiter geltend gemacht werden.

Der Stadtentwässerungsbetrieb behält sich vor, Zählerstände, Eichgültigkeit und den Einbau der Wasserzähler vor Ort zu prüfen.

Rechtsgrundlagen

Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kostenersatz  zur Abwassersatzung der Stadt Paderborn in der jeweils gültigen Fassung.

Unterlagen

  • Antrag auf Minderung der Abwassergebühr (siehe Rubrik "Onlinedienstleistung")
  • Nachweis zur Installation eines geeichten Wasserzählers (siehe Rubrik „Downloads“)
  • Foto des eingebauten Wasserzählers

Fristen

Die Gebührenpflichtigen werden vom Stadtentwässerungsbetrieb jeweils zum Jahresende aufgefordert, die aktuellen Zählerstände mitzuteilen. Eine Erinnerung erfolgt nicht. Erfolgt keine Mitteilung, so kann keine Minderung angerechnet werden.

Kosten

Der Antrag ist kostenpflichtig. Nach § 8 Ziff. c) der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kostenersatz zur Abwassersatzung der Stadt Paderborn, in der aktuellen Fassung, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 65,00 EUR erhoben. Diese Gebühr fällt mit jedem Zählerwechsel an (spätestens alle 6 Jahre).

Die derzeitigen Schmutzwassergebühren betragen 3,04 EUR/m³. Beachten Sie dies bitte bei der Berechnung, ob sich die Minderung der Gebühren für Sie lohnt.

Hinweise und Besonderheiten

Eine Anerkennung von Minderungstatbeständen erfolgt nur bei Antragstellung durch den Grundstückseigentümer bzw. den Gebührenpflichtigen.

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  • - Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
  • - Kostenpflichtig
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