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Freizügigkeit, Aufenthaltskarten für Familienangehörige von EU-Bürgern

Beschreibung

Wichtige Information:

Bitte beachten Sie die aktuellen Informationen zu Einschränkungen in der Ausländerabteilung durch Personalfluktuationen und die Haushaltskonsolidierung.

Eine persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde der Stadt Paderborn ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Sachbearbeitung ist ausschließlich über das Online-Kontaktformular unter der Rubrik „Onlinedienstleistung“ möglich.

EU-Bürgerinnen und Bürger genießen das sog. Freizügigkeitsrecht, das es ihnen ermöglicht, sich in jedem Mitgliedstaat der Union frei zu bewegen, dort zu wohnen und zu arbeiten. Folgende Voraussetzungen müssen dazu erfüllt werden:

  • Ein gültiger Reisepass oder Personalausweis ist erforderlich.
  • EU-Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, sich bis zu drei Monate ohne weitere Bedingungen in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten. Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten müssen sie jedoch nachweisen, dass sie entweder einer Erwerbstätigkeit nachgehen, über ausreichende finanzielle Mittel verfügen oder als Studierende eingeschrieben sind.

Familienangehörige von EU-Bürgerinnen und Bürgern:

Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von EU-Bürgerinnen und Bürgern sind, genießen ebenfalls das Recht auf Freizügigkeit, wenn sie die/den EU-Bürgerin und/oder Bürger begleiten oder Ihr/ihm nachziehen. Zu den Familienangehörigen zählen Ehepartnerinnen und Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Kinder.

Folgende Voraussetzungen müssen drittstaatsangehörige Familienangehörige erfüllen:

  • Es muss nachgewiesen werden, dass eine familiäre Beziehung zu einer/einem EU-Bürgerin und Bürger besteht (z. B. durch Heirats- oder Geburtsurkunde)
  • Visum oder Aufenthaltstitel: je nach Herkunftsland kann es erforderlich sein, ein Visum zu beantragen, um nach Deutschland einzureisen. Nach der Einreise erhalten drittstaatsangehörige Familienangehörige eine sog. Aufenthaltskarte. Dazu ist es erforderlich, Kontakt mit der Ausländerbehörde aufzunehmen.

Fragen und sonstige Anliegen können Sie ausschließlich über das Online-Kontaktformular unter der Rubrik „Onlinedienstleistung“ an uns richten. Bitte halten Sie dazu ein Bild Ihres Passes oder, sofern bereits vorhanden, Ihres Aufenthaltstitels bereit, da eine Kontaktaufnahme sonst nicht möglich ist.

Die Zuständigkeiten können Sie der folgenden Übersicht entnehmen. Die Zuständigkeit richtet sich nach den Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens. 

Familienname

Ansprechperson

A – ALF

Fr. Afghanyar

ALG – AZA

Hr. Berhorst

AZB – CHA

Hr. Schmidts

CHB – DER

Hr. Hergesell

DES – HAM

Fr. Goerigk

HAN – ISM

Fr. Göttlicher

ISN – KHAL

Hr. Kaufmann

KHAM – KUL

Fr. Rüb

KUM – MET

Fr. Grundmeier

MES - NGO

Hr. Wiens

NGP – PRAN

Fr. Handzik

PRAO – RYZ

Fr. Volkmann

RZ – SHEV

Fr. Hüster

SHEW – TEL

Fr. Rieksmeier

TEM - WEN

Fr. Bairit

WEO - Z

Fr. Aksoy

 

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Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen