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Wichtige Information für ukrainische Geflüchtete, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sind:

Mit Beschluss vom 24.11.2023 hat der Bundesrat der sog. Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV ) zugestimmt.

Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 dieser Verordnung gelten die  Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine, die am 01.02.2024 gültig sind, bis 04.03.2025 fort. Dieses gilt, obwohl auf dem elektronischen Aufenthaltstitel das Ablaufdatum „04.03.2024“ angegeben ist. Die Aufenthaltserlaubnis muss nicht verlängert werden. Eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist ebenfalls nicht erforderlich.

Die Fortgeltung endet mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall oder wenn die Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Änderung einer Auflage oder Nebenbestimmung erneut erteilt wird (§ 2 Abs. 1 S. 2 UkraineAufenthFGV).

Die Ausländerabteilung betreut die Belange der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger. Sie ist die wichtigste Anlaufstelle, wenn es um Fragen des Aufenhalts, der Familie und von Visangelegenheiten geht. Bei Fragen beraten wir Sie gerne.

 

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